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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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sichtlich der erteilten Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung<br />

sowie arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommener Beschäftigungen. § 46 Abs. 2<br />

BeschV hebt die Befristung der Arbeitserlaubnis, die an IT-Fachkräfte nach<br />

der IT-ArGV erteilt wurde, auf.<br />

42.2 Hinweise zur Beschäftigungsverfahrensverordnung<br />

Die BeschVerfV basiert auf der Ermächtigungsgrundlage des § 42 Abs. 2. Sie<br />

enthält das Grundprinzip des Zustimmungserfordernisses durch die Arbeitsverwaltung<br />

zur Ausübung einer Beschäftigung auch bei anderen Aufenthaltszwecken<br />

als dem der Erwerbstätigkeit. Im Fall der zustimmungspflichtigen<br />

Beschäftigung ist keine Differenzierung, etwa nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau,<br />

vorgesehen. Damit stehen den im Inland erlaubt lebenden<br />

Ausländern grundsätzlich alle Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der<br />

Zulassungsentscheidungen nach § 39 Abs. 2 vorbehaltlich des Vorrangs bevorrechtigter<br />

Bewerber offen. Der Arbeitsmarktzugang von Ausländern, deren<br />

Aufenthalt geduldet wird (§ 60a), bestimmt sich nach Abschnitt 3 der Besch-<br />

VerfV. Die bisher in § 3 ArGV geregelte Wartefrist für Ausländer, denen im<br />

Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde,<br />

ist entfallen. Die einjährige Wartefrist für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung<br />

nach dem <strong>Asyl</strong>verfahrensgesetz wurde in § 61 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG übernommen.<br />

42.2.1 Im ersten Abschnitt der BeschVerfV wird bestimmt, dass Ausländern, die sich<br />

mit einem Aufenthaltstitel, der nicht <strong>zum</strong> Zweck der Beschäftigung erteilt wurde,<br />

im Bundesgebiet aufhalten, der Zugang zu zustimmungsfreien Beschäftigungen<br />

nach dem ersten Abschnitt der BeschV wie Neueinreisenden <strong>zum</strong><br />

Zweck der Beschäftigung offen steht. Des Weiteren wurden Regelungen in<br />

diesen Abschnitt übernommen, die bisher in § 9 Nr. 1 ArGV enthalten waren.<br />

Zur Verdeutlichung des Regelungsinhaltes werden diese Personen nunmehr<br />

in der Verordnung in den §§ 3 und 4 benannt. Die von § 3 BeschVerfV erfassten<br />

Personen waren bislang nach § 9 Nr. 1 ArGV i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 des<br />

Betriebsverfassungsgesetzes arbeitsgenehmigungsfrei und sollen auch weiterhin<br />

zustimmungsfrei eine Beschäftigung als mithelfende Angehörige aufnehmen<br />

können. Die Aufnahme von Lebenspartnern in die Verordnung ergibt<br />

sich durch die Gleichstellungsregelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes.<br />

Die gesetzlichen Fälle innerfamiliärer Beschäftigung können rechtsgeschäftlich<br />

nicht erweitert werden. So besteht keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht<br />

für Verlobte, Enkel, Nichten und Kinder, die sich selbst unterhalten.<br />

Hierbei handelt es sich um sog. Gefälligkeitsverhältnisse, die grundsätzlich<br />

zustimmungspflichtig sind. § 4 entspricht § 9 Nr. 1 ArGV i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr.<br />

4 des Betriebsverfassungsgesetzes. Es handelt sich dabei um Personen, deren<br />

Beschäftigung in erster Linie der Behebung psychischer oder physischer<br />

Beeinträchtigungen dient. Dazu gehören z.B. Kranke, Süchtige und auch<br />

Strafgefangene. Da sich die Abgrenzung zwischen zustimmungsfreien und<br />

zustimmungspflichtigen Beschäftigungen von Strafgefangenen im Einzelfall<br />

als problematisch darstellen kann, sollte mit der Arbeitsverwaltung gemeinsam<br />

eine Entscheidung getroffen werden.<br />

42.2.2 Bei Sachverhalten, die die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 2 der Besch-<br />

VerfV erfüllen, kann von der Vorrangprüfung bei Erteilung der Zustimmung zur<br />

Beschäftigung abgesehen werden. Der Verzicht auf die Vorrangprüfung begründet<br />

sich in integrativen Vorleistungen der Ausländer oder in den in der<br />

Person liegenden besonderen Umständen. Auch soll wie bisher nicht in bestehende<br />

Arbeitsverhältnisse bei deren Fortsetzung eingegriffen werden. Die<br />

Zustimmung nach § 9 BeschVerfV wird ohne Beschränkungen erteilt. Sie setzt<br />

wie die bisherige Rechtslage hinsichtlich der Erteilung einer Arbeitsberechti-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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