Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl
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sichtlich der erteilten Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung<br />
sowie arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommener Beschäftigungen. § 46 Abs. 2<br />
BeschV hebt die Befristung der Arbeitserlaubnis, die an IT-Fachkräfte nach<br />
der IT-ArGV erteilt wurde, auf.<br />
42.2 Hinweise zur Beschäftigungsverfahrensverordnung<br />
Die BeschVerfV basiert auf der Ermächtigungsgrundlage des § 42 Abs. 2. Sie<br />
enthält das Grundprinzip des Zustimmungserfordernisses durch die Arbeitsverwaltung<br />
zur Ausübung einer Beschäftigung auch bei anderen Aufenthaltszwecken<br />
als dem der Erwerbstätigkeit. Im Fall der zustimmungspflichtigen<br />
Beschäftigung ist keine Differenzierung, etwa nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau,<br />
vorgesehen. Damit stehen den im Inland erlaubt lebenden<br />
Ausländern grundsätzlich alle Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der<br />
Zulassungsentscheidungen nach § 39 Abs. 2 vorbehaltlich des Vorrangs bevorrechtigter<br />
Bewerber offen. Der Arbeitsmarktzugang von Ausländern, deren<br />
Aufenthalt geduldet wird (§ 60a), bestimmt sich nach Abschnitt 3 der Besch-<br />
VerfV. Die bisher in § 3 ArGV geregelte Wartefrist für Ausländer, denen im<br />
Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde,<br />
ist entfallen. Die einjährige Wartefrist für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung<br />
nach dem <strong>Asyl</strong>verfahrensgesetz wurde in § 61 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG übernommen.<br />
42.2.1 Im ersten Abschnitt der BeschVerfV wird bestimmt, dass Ausländern, die sich<br />
mit einem Aufenthaltstitel, der nicht <strong>zum</strong> Zweck der Beschäftigung erteilt wurde,<br />
im Bundesgebiet aufhalten, der Zugang zu zustimmungsfreien Beschäftigungen<br />
nach dem ersten Abschnitt der BeschV wie Neueinreisenden <strong>zum</strong><br />
Zweck der Beschäftigung offen steht. Des Weiteren wurden Regelungen in<br />
diesen Abschnitt übernommen, die bisher in § 9 Nr. 1 ArGV enthalten waren.<br />
Zur Verdeutlichung des Regelungsinhaltes werden diese Personen nunmehr<br />
in der Verordnung in den §§ 3 und 4 benannt. Die von § 3 BeschVerfV erfassten<br />
Personen waren bislang nach § 9 Nr. 1 ArGV i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 des<br />
Betriebsverfassungsgesetzes arbeitsgenehmigungsfrei und sollen auch weiterhin<br />
zustimmungsfrei eine Beschäftigung als mithelfende Angehörige aufnehmen<br />
können. Die Aufnahme von Lebenspartnern in die Verordnung ergibt<br />
sich durch die Gleichstellungsregelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes.<br />
Die gesetzlichen Fälle innerfamiliärer Beschäftigung können rechtsgeschäftlich<br />
nicht erweitert werden. So besteht keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht<br />
für Verlobte, Enkel, Nichten und Kinder, die sich selbst unterhalten.<br />
Hierbei handelt es sich um sog. Gefälligkeitsverhältnisse, die grundsätzlich<br />
zustimmungspflichtig sind. § 4 entspricht § 9 Nr. 1 ArGV i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr.<br />
4 des Betriebsverfassungsgesetzes. Es handelt sich dabei um Personen, deren<br />
Beschäftigung in erster Linie der Behebung psychischer oder physischer<br />
Beeinträchtigungen dient. Dazu gehören z.B. Kranke, Süchtige und auch<br />
Strafgefangene. Da sich die Abgrenzung zwischen zustimmungsfreien und<br />
zustimmungspflichtigen Beschäftigungen von Strafgefangenen im Einzelfall<br />
als problematisch darstellen kann, sollte mit der Arbeitsverwaltung gemeinsam<br />
eine Entscheidung getroffen werden.<br />
42.2.2 Bei Sachverhalten, die die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 2 der Besch-<br />
VerfV erfüllen, kann von der Vorrangprüfung bei Erteilung der Zustimmung zur<br />
Beschäftigung abgesehen werden. Der Verzicht auf die Vorrangprüfung begründet<br />
sich in integrativen Vorleistungen der Ausländer oder in den in der<br />
Person liegenden besonderen Umständen. Auch soll wie bisher nicht in bestehende<br />
Arbeitsverhältnisse bei deren Fortsetzung eingegriffen werden. Die<br />
Zustimmung nach § 9 BeschVerfV wird ohne Beschränkungen erteilt. Sie setzt<br />
wie die bisherige Rechtslage hinsichtlich der Erteilung einer Arbeitsberechti-<br />
Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005