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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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„Nur gültig für das Land Niedersachsen. Die Wohnsitznahme<br />

ist auf… (Bezirk der Ausländerbehörde)…beschränkt.“<br />

Die Region Hannover verfügt die Auflage entsprechend Nummer 12.2.1.1.<br />

61.1.2.3 Die Nummern 12.2.1.2 bis 12.2.2.1 gelten entsprechend. Vor der Streichung<br />

der Wohnsitzauflage ist aber vorrangig zu prüfen, ob die familiäre Lebensgemeinschaft<br />

im Ausland hergestellt werden kann. Nach übereinstimmender<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Nds. Oberverwaltungsgerichts<br />

ist die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne weiteres verpflichtet,<br />

ausreisepflichtigen ausländischen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit,<br />

von denen keiner ein Bleiberecht in Deutschland hat oder jemals<br />

hatte, die Führung der Ehe in Deutschland zu ermöglichen. Von der Abschiebung<br />

eines der Ehegatten muss nicht abgesehen werden, sofern der<br />

Heimatstaat dem jeweils anderen Ehegatten Einreise und Aufenthalt gestattet.<br />

Ist die Staatsangehörigkeit und Identität eines Ehepartners geklärt und ist dieser<br />

vollziehbar ausreisepflichtig, muss daher zunächst geprüft werden, ob dessen<br />

Aufenthaltsbeendigung möglich ist und im Heimatland der Nachzug der<br />

übrigen Familienangehörigen zugelassen werden kann. Sollte danach die Herstellung<br />

der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatland möglich sein,<br />

kommt die Streichung der Wohnsitzauflage oder Erteilung einer Duldung nicht<br />

in Betracht.<br />

Sofern die Aufenthaltsbeendigung beider Ehepartner nicht möglich ist oder die<br />

familiäre Lebensgemeinschaft in keinem der Herkunftsstaaten hergestellt werden<br />

kann, ist zuprüfen, ob der Versagungsgrund der Nummer 61.1.2.4 vorliegt.<br />

Dabei ist grundsätzlich nicht nur das Verhalten des Ausländers, der den Antrag<br />

auf Streichung einer Wohnsitzauflage gestellt hat, sondern das beider Ehepartner<br />

in den Blick zu nehmen. Der Versagungsgrund greift jedoch nur ein, wenn<br />

dem Ausländer konkrete Schritte aufgegeben werden können, denen er im<br />

Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nachkommen muss, er dieser Aufforderung<br />

jedoch nicht Folge leistet. Die bloße Vermutung, dass über die Identität<br />

getäuscht wird, reicht für das Vorliegen dieses Versagungsgrundes nicht aus.<br />

Können konkrete Schritte zur Klärung der Identität nicht aufgegeben werden,<br />

ist die Wohnsitzauflage mit Rücksicht auf den Schutz von Ehe und Familie<br />

nach Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK zu streichen oder die Duldung zu erteilen.<br />

61.1.2.4 Solange eine Aufenthaltsbeendigung ausschließlich aus Gründen nicht möglich<br />

ist, die selbst zu vertreten sind, weil etwa durch falsche Angaben zur Person<br />

oder zur Staatsangehörigkeit die Identität verschleiert wurde, die Mitwirkung<br />

bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten verweigert wurde oder im Verfahren<br />

hierzu falsche Angaben gemacht wurden, kommt die Streichung der<br />

Wohnsitzauflage nicht in Betracht. In diesen Fällen sollte vielmehr geprüft werden,<br />

ob die oder der Betroffene verpflichtet werden kann, zur Identitätsklärung<br />

und Beschaffung von Heimreisedokumenten den Wohnsitz in den Ausreiseeinrichtungen<br />

in Braunschweig oder Oldenburg zu nehmen.<br />

61.1.2.5 Der Umzug in ein anders Land kann nur durch eine Änderung der räumlichen<br />

Beschränkung der Duldung in analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG<br />

im Einvernehmen mit der aufnehmenden Ausländerbehörde des anderen Landes<br />

oder durch Erteilung einer (zusätzlichen) Duldung durch diese Ausländerbehörde<br />

erfolgen. Wird das Einvernehmen der Behörde des Zielortes für eine<br />

„Umverteilung“ versagt, können die Betroffenen nur darauf verwiesen werden,<br />

eine (weitere) Duldung bei der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständi-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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