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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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sich regelmäßig nach der Gültigkeitsdauer des Ausweises, die ggf. beschränkt<br />

werden kann. In dem spätestens ab dem 1. Januar 2006 zu verwendeten Vordruck<br />

(Anlage D7 zur AufenthV) ist ein Vermerk vorgedruckt, wonach sich die<br />

Rückkehrberechtigung nach der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises richtet.<br />

3.3.4.9 Sofern der Geltungsbereich des Reiseausweises nicht nach § 4 des Anhangs<br />

<strong>zum</strong> Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf bestimmte Länder<br />

zu beschränken ist, gilt er für alle Staaten ausgenommen den Herkunftsstaat;<br />

deshalb ist hinsichtlich des Geltungsbereichs<br />

- in den Vordruck für den Reiseausweis, der bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2005<br />

verwendet werden kann, einzutragen:<br />

„Für alle Länder ausgenommen … (Herkunftsstaat); for all countries<br />

with the exception of … (country of origin); pour tous les pays<br />

sauf … (pays d’origine).“<br />

- im Vordruck für den Reiseausweis, der spätestens ab dem 1. Januar<br />

2006 zu verwenden ist (Anlage D7 zur AufenthV), ist der Text<br />

„Dieser Reiseausweis ist gültig für alle Staaten mit Ausnahme von:“<br />

bereits dreisprachig vorgedruckt, so dass nur noch die Bezeichnung des<br />

Herkunftsstaates einzutragen ist.<br />

3.3.4.10 In den Reiseausweis für Flüchtlinge dürfen die Kinder des Ausländers, die das<br />

16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingetragen werden, auch wenn<br />

diese selbst nicht <strong>zum</strong> berechtigten Personenkreis der Flüchtlinge gehören.<br />

Sofern ein ausländischer Staat für die Einreise verlangt, dass die Reiseausweise<br />

Lichtbilder der in ihnen eingetragenen Kinder enthalten, können deren<br />

Lichtbilder in dem Ausweis angebracht werden.<br />

3.3.4.11 Bei Vorlage eines durch eine deutsche Behörde ausgestellten Reiseausweises<br />

für Flüchtlinge ist eine Eintragung über Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet<br />

haben, von Amts wegen zu löschen. Dies gilt nicht für die in dem Reiseausweis<br />

eingetragenen minderjährigen Kinder eines Ausländers, der seine<br />

dauernde Niederlassung in einem anderen Staat anstrebt.<br />

3.3.4.12 Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt,<br />

ist ihm der Nationalpass gleichwohl zu belassen. Handelt es sich um<br />

einen anerkannten <strong>Asyl</strong>berechtigten oder um einen Ausländer, für den das<br />

BAMF festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 vorliegen, ist<br />

das BAMF unter Beifügung von Kopien des Nationalpasses zu informieren,<br />

sofern sich aus den Akten nicht ergibt, dass dies dem BAMF bereits bekannt<br />

ist. Sowohl der Reiseausweis als auch der Nationalpass sind mit einem Vermerk<br />

zu versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist<br />

und der lautet:<br />

- Im Nationalpass nur auf Deutsch:<br />

„Dem Inhaber/Der Inhaberin wurde ein deutsches Passersatzpapier<br />

ausgestellt.“<br />

- Im Reiseausweis für Flüchtlinge:<br />

„Der Inhaber/Die Inhaberin besitzt auch einen Nationalpass.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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