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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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14.1.2.2.7.3 - Lag die entsprechende Absicht nicht schon bei der Einreise vor<br />

(der <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Einreise nach der EU-VisumVO befreite<br />

Ausländer hat sich erst im Inland entschlossen, eine Erwerbstätigkeit<br />

aufzunehmen) oder kann das Vorliegen der Absicht<br />

schon <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Einreise später nicht nachgewiesen<br />

werden, führt dies allerdings nicht zu einer gleichsam rückwirkend<br />

unerlaubten Einreise, weil eine rückwirkende Erfüllung<br />

von Straftatbeständen nicht möglich ist.<br />

14.1.2.2.7.4 - Die in Nrn. 14.1.2.2.7.1 bis 14.1.2.2.7.3 dargelegten Grundsätze<br />

gelten nicht, wenn Staatsangehörige der in Anlage II der EU-<br />

VisumVO genannten Staaten aufgrund anderer Vorschriften<br />

vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels befreit<br />

sind, z.B. wegen der Anwendbarkeit älterer Sichtvermerksabkommen<br />

gemäß § 16 AufenthV, oder wenn die nachträgliche<br />

Einholung eines erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet<br />

gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV gestattet ist.<br />

14.1.2.2.8 - Ausländer, die nach den §§ 15 bis 31 AufenthV vom Erfordernis eines<br />

Aufenthaltstitels befreit sind. Für die Anknüpfung an objektive Kriterien<br />

sind die Nummern 14.1.2.2.7 ff. entsprechend anwendbar.<br />

14.1.2.3.1 Der Begriff „erforderlich“ im Sinne § 14 Abs. 1 Nr. 2 ist so zu verstehen, dass<br />

der Ausländer irgendeinen Aufenthaltstitel besitzen muss, sofern er nicht Regelungen<br />

unterliegt, die dem Ausländergesetz vorgehen, oder von dem Erfordernis<br />

des Besitzes eines Aufenthaltstitels befreit ist. Ausreichend ist auch der<br />

Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Die Grenzbehörden sollen bei der Einreisekontrolle<br />

in der Kürze der Zeit anhand möglichst objektiver Merkmale feststellen<br />

können, ob der Ausländer die formellen Einreisevoraussetzungen nach<br />

§§ 3 und 4 erfüllt.<br />

14.1.2.3.2 Eine unerlaubte Einreise liegt nicht vor, wenn der Ausländer mit einem Visum<br />

einreist, das aufgrund seiner Angaben ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde<br />

(§ 31 AufenthV) erteilt wurde, obwohl er bereits bei der Einreise<br />

einen Aufenthaltszweck beabsichtigt, für den er ein Visum benötigt, das nur mit<br />

Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt werden darf. Die Einreise ist also<br />

nicht unerlaubt, wenn ein Ausländer mit einem kurzfristig geltenden Visum einreist,<br />

obwohl er einen Daueraufenthalt beabsichtigt. Sofern die Grenzbehörde<br />

den begründeten Verdacht hat, dass der Aufenthalt nicht dem Zweck dienen<br />

soll, für den das Visum erteilt wurde, kann sie den Ausländer gemäß § 15 Abs.<br />

2 Nr. 2 zurückweisen. Für den Fall, dass der Ausländer die Verlängerung seines<br />

Visums oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, obliegt<br />

es der Ausländerbehörde, zu prüfen, ob der für den beabsichtigten Aufenthalt<br />

erforderliche Aufenthaltstitel vor der Einreise hätte eingeholt werden<br />

müssen und die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 deshalb nicht<br />

vorliegt. In den Fällen der §§ 39 bis 41 AufenthV hat eine Einreise ohne erforderlichen<br />

Aufenthaltstitel keine aufenthaltsrechtlichen Folgen (z.B. Zurückschiebung),<br />

weil der Aufenthaltstitel nach diesen Vorschriften bei der Einreise<br />

noch nicht „erforderlich“ ist.<br />

14.1.3 Einreise entgegen einer Wiedereinreisesperre<br />

14.1.3.1 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 tritt die Wiedereinreisesperre außer in den Fällen der<br />

Ausweisung und Abschiebung auch dann ein, wenn der Ausländer gemäß § 57<br />

zurückgeschoben wurde.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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