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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels entgegen, der dem Familienangehörigen<br />

ausschließlich aus eigenem Recht zusteht und nicht vom Aufenthaltsrecht<br />

des Stammberechtigten abgeleitet ist. Ein auf § 9 Abs. 3 Satz 1<br />

und 3 gestützter Anspruch steht daher einem Widerruf nicht entgegen. Von<br />

einem Widerruf ist aber abzusehen, wenn der Familienangehörige selbst alle<br />

Voraussetzungen des § 9 oder des § 26 Abs. 3 oder 4 erfüllt. Keine abgeleiteten,<br />

sondern eigene Ansprüche sind die nach den §§ 31, 34 Abs. 1 2. Alt.,<br />

Abs. 2 und § 35 sowie sonstige Ansprüche aus eigenem oder von einem anderen<br />

als dem Stammberechtigten abgeleiteten Recht.<br />

52.1.5.2 Über den Widerruf nach § 52 Abs. 1 Satz 2 wird ebenfalls nach Ermessen entschieden.<br />

Dabei hat die Ausländerbehörde insbesondere die vom Aufenthalt<br />

des Stammberechtigten unabhängigen eigenen Bindungen des Familienangehörigen<br />

im Bundesgebiet zu berücksichtigen.<br />

52.1.5.3 Zwingende Voraussetzung für den Widerruf nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ist, dass<br />

der Aufenthaltstitel des Stammberechtigten nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 widerrufen<br />

wird. Die Ausländerbehörde sollte die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen<br />

möglichst gleichzeitig widerrufen. Allerdings muss in diesem Falle<br />

der Widerruf nach § 52 Abs. 1 Satz 2 mit der auflösenden Bedingung der Aufhebung<br />

des Widerrufs nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 für den Stammberechtigten<br />

versehen werden.<br />

52.2 Widerruf bei einem Aufenthalt <strong>zum</strong> Zwecke der Beschäftigung<br />

52.2.1 § 52 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet die Ausländerbehörde, ein Visum oder eine<br />

Aufenthaltserlaubnis, die ausschließlich <strong>zum</strong> Zwecke der Beschäftigung (§§<br />

18, 19) erteilt wurde, zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach §<br />

41 die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung widerrufen hat. Im Unterschied<br />

zu den Regelungen des § 52 Abs. 1 besteht für die Ausländerbehörde<br />

kein Ermessen. Allerdings kann der Ausländer aufgrund anderer Bestimmungen<br />

einen gesetzlichen Anspruch auf Neuerteilung eines Aufenthaltstitels<br />

zu einem anderen Aufenthaltszweck (z.B. Familiennachzug) haben.<br />

52.2.2 Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 wird der Widerruf auf die Gestattung der Beschäftigung<br />

beschränkt, wenn der Ausländer ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis<br />

zu einem anderen Zweck als zur Beschäftigung besitzt und die Bundesagentur<br />

für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung nach § 41<br />

widerruft. Dies betrifft nur Fälle, in denen der Ausländer nicht bereits kraft Gesetzes<br />

ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung berechtigt<br />

ist.<br />

53 Vor §§ 53 bis 55 Ausweisungen<br />

53.0 Allgemeines zur Ausweisung nach den §§ 53-55<br />

53.0.0 Die Ausweisung hat den Zweck, eine vom Ausländer ausgehende Beeinträchtigung<br />

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen<br />

der Bundesrepublik Deutschland abzuwehren (§ 55 Abs. 1) Die diesem<br />

Zweck dienende generalklauseartige Ausweisungsermächtigung des §<br />

55 Abs. 1 (Grundtatbestand) wird durch die in § 55 Abs. 2 genannten einzelnen<br />

Ausweisungsgründe beispielhaft nach Inhalt und Gewicht konkretisiert.<br />

Außerdem wird nach der zwingenden Ausweisung (§ 53), der Ausweisung im<br />

Regelfall (§ 54) und der Ermessenausweisung (§ 55) unterschieden. Sofern<br />

die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung oder<br />

Ausweisung im Regelfall nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob eine Ermes-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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