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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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5.1.5.1.5 Im Falle der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ist die Erteilungsvoraussetzung<br />

nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 gegeben, auch wenn die besonderen Voraussetzungen<br />

für die Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 nicht vorliegen. Der Aufenthaltstitel<br />

ist daher regelmäßig zu versagen, wenn ein Ausländer an einer<br />

nach §§ 6, 7 des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtigen übertragbaren<br />

Krankheit oder an einer ansteckungsfähigen Geschlechtskrankheit leidet oder<br />

wenn er Ausscheider im Sinne des § 2 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes ist.<br />

Gleiches gilt für eine Ausländer, bei dem ein Verdacht auf eine dieser Krankheiten<br />

oder auf diese Ausscheidung besteht. Ein vom Regelfall abweichender<br />

atypischer Fall liegt jedoch z.B. vor, wenn die Krankheit nachweislich nicht auf<br />

Personen übertragen werden kann. Soweit die Störung oder Gefährdung auf<br />

das persönliche Verhalten des Ausländers zurückzuführen ist, liegt der Ausweisungsgrund<br />

des § 55 Abs. 2 Nr. 2 vor, so dass die Versagung auf § 5<br />

Abs. 1 Nr. 2 gestützt werden kann. Da der begründete Verdacht auf eine derartige<br />

Krankheit genügt, muss sie noch nicht ausgebrochen sein.<br />

5.1.5.1.6 Nicht übertragbare Krankheiten berühren zwar nicht die Gesundheit der Bevölkerung<br />

und stellen wie nichtmeldepflichtige Krankheiten keinen Regelversagungsgrund<br />

dar, sie können jedoch öffentliche Belange anderer Art, insbesondere<br />

wegen der Notwendigkeit finanzieller Aufwendungen der Sozialversicherung<br />

oder öffentlicher Haushalte, beeinträchtigen und sind im Rahmen der Interessenabwägung<br />

zu berücksichtigen.<br />

5.1.5.1.7 Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit<br />

kann die Ausländerbehörde die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses<br />

verlangen. Im Visumverfahren kann die deutsche Auslandsvertretung ihren<br />

Vertrauensarzt beteiligen. Die Vorlage von Gesundheitszeugnissen für Angehörige<br />

bestimmter Ausländergruppen kann nur die oberste Landesbehörde<br />

anordnen.<br />

5.2 Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis und der Niederlassungserlaubnis<br />

5.2.1 Weitere Voraussetzung für die Erteilung des längerfristigen oder dauerhaften<br />

Aufenthaltstitels ist gemäß § 5 Abs. 2, dass das Visumverfahren nicht nur ordnungsgemäß,<br />

sondern auch unter vollständiger Angabe insbesondere des<br />

Aufenthaltszwecks (s. Nummer 5.1.5.1.1) durchgeführt worden ist. Auf diese<br />

Weise soll die Einhaltung des Visumverfahrens als eines wichtigen Steuerungsinstruments<br />

der Zuwanderung gewährleistet werden. Eine Prüfung, ob<br />

ein Regelfall vorliegt, findet für diese Voraussetzungen nicht statt, weil ohnehin<br />

Abweichungen möglich sind.<br />

5.2.1.1 Die Voraussetzung der Einreise mit erforderlichem Visum entfällt über die im<br />

<strong>Aufenthaltsgesetz</strong> geregelten Fälle hinaus gemäß § 39 AufenthV, wenn der<br />

Ausländer<br />

- ein nationales Visum § 6 Abs. 4 oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,<br />

- vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht<br />

auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu<br />

längstens sechs Monate beschränkt ist,<br />

- Staatsangehöriger eines in der in Anhang II der Verordnung (EG)<br />

Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet<br />

aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige<br />

Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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