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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 5<br />

Abs. 3 und aus familiären Gründen (§ 27 Abs. 3 Satz 2) von § 5 Abs. 1 Nr. 2<br />

abzusehen. Auch § 38 Abs. 3 ermöglicht eine von § 5 abweichende Erteilung,<br />

so dass dieser Ausweisungsgrund auch im Rahmen der Regelerteilungsvoraussetzungen<br />

nur bei Aufenthalten auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1 Satz 2,<br />

16, 17, 18 und 37 stets <strong>zum</strong> Tragen kommt, soweit es sich nicht um einen<br />

atypischen Fall handelt.<br />

55.2.7 Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen<br />

55.2.7.1 Nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 kann ein Ausländer ausgewiesen werden, der Hilfe zur<br />

Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach<br />

SGB VIII erhält. Der Ausweisungsgrund der Inanspruchnahme von Jugendhilfe<br />

gilt nicht für minderjährige Ausländer, deren Eltern oder allein personensorgeberechtigter<br />

Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der<br />

rechtmäßige Aufenthalt ist auch gegeben während des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung<br />

(§ 55 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG) und bei einer Befreiung von dem Erfordernis<br />

des Aufenthaltstitels (§ 22 AufenthV). Der Ausweisungsgrund ist erfüllt,<br />

wenn der Ausländer die in § 55 Abs. 2 Nr. 7 genannten Leistungen nicht nur<br />

beantragt hat, sondern auch erhält. Die Mitteilungspflichten der Jugendämter<br />

ergeben sich aus § 87 Abs. 2.<br />

55.2.7.2 Bei minderjährigen Ausländern ist die Gewährung von Hilfe zur Erziehung<br />

außerhalb der eigenen Familie ein Ausweisungsgrund. Dies sind nur die in<br />

den §§ 33 bis 35 SGB VIII bezeichneten Maßnahmen. Der Ausweisungsgrund<br />

liegt auch vor, wenn diese Hilfen aufgrund des § 12 Nr. 2 JGG gewährt werden.<br />

55.2.7.3 § 55 Abs. 2 Nr. 7 soll, soweit er nicht den früheren Ausweisungsgrund der<br />

Fürsorgeerziehung (nunmehr Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 JGG i.V.m.<br />

§ 34 SGB VIII) ersetzt, lediglich § 55 Abs. 2 Nr. 6 ergänzen und insoweit nur<br />

dasselbe erhebliche öffentliche Interesse schützen, den Aufenthalt von Ausländern<br />

nicht aus öffentlichen Mitteln finanzieren zu müssen, die nicht auf einer<br />

Beitragsleistung beruhen, Deshalb erfüllen nur Jugendhilfeleistungen den<br />

Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 7, die materiell Sozialhilfeleistungen<br />

entsprechen. Bei minderjährigen Ausländern liegt der Ausweisungsgrund<br />

daher nur vor, wenn Hilfe nach §§ 33 bis 35 SGB VIII in Verbindung mit Leistungen<br />

nach § 27 Abs. 3 oder §§ 39 und 40 SGB VIII gewährt wird. Entsprechend<br />

beschränkt ist auch der Ausweisungsgrund der Inanspruchnahme von<br />

Hilfe für junge Volljährige. Nur die Hilfen nach § 41 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 3<br />

oder den §§ 33 bis 35, 39 und 40 SGB VIII, aber nicht die Hilfe nach § 41 Abs.<br />

2 in Verbindung mit den §§ 28 bis 30 SGB VIII und nicht die Nachbetreuung<br />

gemäß § 41 Abs. 3 SGB VIII unterfallen dem § 55 Abs. 2 Nr. 7.<br />

55.2.7.4 Eine allein auf § 55 Abs. 2 Nr. 7 gestützte Ausweisung ist ausgeschlossen, soweit<br />

auch eine allein auf § 55 Abs. 2 Nr. 6 gestützte Ausweisung ausgeschlossen<br />

wäre (s. Nummer 55.2.6.3.1). Nummer 55.2.6.4 gilt entsprechend.<br />

55.2.8 Handlungen, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören<br />

55.2.8.0 Mit den speziellen Ausweisungsgründen des § 55 Abs. 2 Nr. 8a und 8b soll es<br />

den Ausländerbehörden ermöglicht werden, sog. „geistige Brandstifter“ im<br />

Ermessenswege auszuweisen, ohne sich auf die Generalklausel des § 55<br />

Abs. 1 stützen zu müssen. Die Vorschrift zielt auf Personen, die Verbrechen<br />

gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten billigen<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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