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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.<br />

Sie haben keinen Anspruch auf Verteilung in ein bestimmtes Land oder an<br />

einen bestimmten Ort. Die Regelung findet auf vor dem 01.01.2005 unerlaubt<br />

eingereiste Ausländer keine Anwendung und zwar auch dann nicht, wenn sie<br />

nach einer nicht erlaubten Einreise in einen anderen Staat erst nach diesem<br />

Zeitpunkt wieder zurück überstellt worden sind (vgl. Nummer 50.4.2.1).<br />

15a.1.1 Zentrale Verteilungsstelle<br />

Das Bundesministerium des Innern hat das BAMF als zentrale Verteilungsstelle<br />

bestimmt, die die unerlaubt eingereisten Personen auf Veranlassung der<br />

Länder nach den durch § 45 <strong>Asyl</strong>VfG bestimmten Aufnahmequoten verteilt.<br />

15a.1.2 Verteilung veranlassende Stelle und Aufnahmeeinrichtung in Niedersachsen<br />

In Niedersachsen sind die ZAAB Braunschweig und die ZAAB Oldenburg als<br />

Verteilung veranlassende Stellen und Aufnahmeeinrichtungen bestimmt worden.<br />

15a.2 Weiterleitung an die ZAAB<br />

Die Ausländerbehörde fordert den Ausländer auf, sich zur nächstgelegenen<br />

ZAAB (in Braunschweig oder Oldenburg) zu begeben. Eine gegen die Weiterleitungsverfügung<br />

erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Weiterleitungsverfügung<br />

ist zusammen mit der „Bescheinigung über die Meldung<br />

als unerlaubt eingereister Ausländer“ (BÜMI) auszuhändigen.<br />

15a.2.1 Sicherung der Identität, Anhörung<br />

Vor Weiterleitung zur nächstgelegenen ZAAB führt die Ausländerbehörde eine<br />

Anhörung und identitätssichernde Maßnahmen durch. Die Anhörung dient der<br />

Klärung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und ob eine Weiterleitung<br />

ausnahmsweise zu unterbleiben hat (s. Nummer 15a.2.2).<br />

15a.2.1.1 Kommt ein unerlaubt eingereister Ausländer seinen ausweisrechtlichen Pflichten<br />

nach § 48 Abs. 1 nicht nach, so kann gemäß § 48 Abs. 3 anlassbezogen<br />

eine Durchsuchung der Person und der mitgeführten Sachen erfolgen. Dieser<br />

Maßnahme kommt im Hinblick auf die Möglichkeit der Zurückschiebung und<br />

der Abschiebung in Drittstaaten besondere Bedeutung zu, da hierfür regelmäßig<br />

der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Einreise oder Herkunft<br />

erforderlich ist.<br />

15a.2.1.2 Die Identität ist gemäß § 49 Abs. 2 durch erkennungsdienstliche Maßnahmen<br />

nach § 49 Abs. 4 zu sichern. Bei Minderjährigen ist § 49 Abs. 4 Satz 2 zu beachten.<br />

Soweit die Ausländerbehörden nicht über die notwendige technische<br />

Ausstattung zur Identitätssicherung verfügen, leisten die Polizeibehörden<br />

Amtshilfe. Die Niederschrift der Anhörung und die identitätssichernden Unterlagen<br />

sind der nächstgelegenen ZAAB unverzüglich zu übersenden. Das Ergebnis<br />

der Identitätsprüfung muss vor der Weiterleitung nicht abgewartet werden.<br />

15a.2.2 Ausnahme von der Weiterleitung<br />

In den Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass eine Haushaltsgemeinschaft<br />

zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern besteht oder<br />

sonstige zwingende Gründe vorliegen, die der Verteilung an einen bestimmten<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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