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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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wenn der Aufenthaltstitel wegfällt.<br />

4.1.1.1 Auch Ausländer, die sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, benötigen<br />

einen Aufenthaltstitel, solange keine Ausweisung erfolgt ist. Die Haft/ Strafvollstreckung<br />

lässt den aufenthaltsrechtlichen Status unberührt (zur Duldung vgl.<br />

Nummer 60a.2.2.2).<br />

4.1.1.2 Aus dem Recht der Europäischen Union kann sich unmittelbar ein Recht zur<br />

Einreise und <strong>zum</strong> Aufenthalt ergeben, das unabhängig davon besteht, ob der<br />

Ausländer einen Aufenthaltstitel nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> besitzt. Ein vorhandener<br />

Aufenthaltstitel hat dann nur deklaratorische Wirkung. Ein unmittelbar<br />

aus Gemeinschaftsrecht folgendes Recht zur Einreise und <strong>zum</strong> Aufenthalt<br />

in das Bundesgebiet besteht in folgenden Fällen:<br />

- Für Staatsangehörige der Schweiz, soweit sie nach dem Abkommen<br />

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten<br />

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits<br />

über die Freizügigkeit (BGBl. II 2001, S. 810) ein Aufenthaltsrecht haben,<br />

- für Staatsangehörige eines Staates, der in Anhang II der Verordnung<br />

(EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der<br />

Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der<br />

Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste<br />

der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit<br />

sind (ABl. EG Nr. L 81 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt<br />

ist, für einen Kurzaufenthalt für bis zu drei Monaten innerhalb einer<br />

Frist von sechs Monaten vom Tag der ersten Einreise an (vgl. auch<br />

§ 17 Abs. 1 AufenthV zu einer Ausnahme hierzu und § 17 Abs. 2 AufenthV<br />

zu einer Gegenausnahme; Rechtsgrundlage der Befreiung ist Artikel<br />

20 Abs. 1 SDÜ),<br />

- nach Artikel 18 SDÜ (Durchreise für Inhaber langfristiger nationaler Titel),<br />

- nach Artikel 19 Abs. 1 SDÜ (Kurzaufenthalte für Inhaber eines Schengen-Visums)<br />

und<br />

- für die nach Artikel 21 SDÜ begünstigten Ausländer (Inhaber eines<br />

Aufenthaltstitels der Schengen-Staaten) für einen Kurzaufenthalt bis zu<br />

drei Monaten.<br />

4.1.1.3.1 In den folgenden Fällen ist zwar durch das Recht der Europäischen Union unter<br />

bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel vorgesehen,<br />

wobei allerdings allein die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen<br />

nicht unmittelbar zur Einreise oder zur Erteilung eines Ausnahmevisums berechtigt,<br />

so dass nach allgemeinen Vorschriften ein Durchlaufen des Visumverfahrens<br />

vor der Einreise gefordert werden kann und im Inland für einen<br />

rechtmäßigen Aufenthalt nach allgemeinen Vorschriften ein Aufenthaltstitel<br />

erforderlich ist:<br />

- Bei Begünstigten nach den Europaabkommen mit mittel- und osteuropäischen<br />

Staaten (in erster Linie Dienstleister und Selbständige), soweit<br />

diese Staaten nicht bereits der EU beigetreten sind und<br />

- bei drittstaatsangehörigen ausländischen Arbeitnehmern, die <strong>zum</strong><br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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