29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 252 -<br />

57.3.3 Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 gilt nicht entsprechend für die Zurückschiebung.<br />

57.4 Folgen der Zurückschiebung<br />

57.4.1 Die Datenübermittlungspflichten richten sich nach den Bestimmungen des<br />

AZRG und den hierzu ergangenen Vorschriften.<br />

57.4.2 Die Zuständigkeit für die Befristung der Sperrwirkung der Zurückschiebung<br />

(§ 11 Abs. 1) liegt bei der Behörde, die die Maßnahme getroffen hat. Soweit<br />

danach die Zuständigkeit der Grenzbehörden gegeben ist, werden die Bundesgrenzschutzämter<br />

vor der Entscheidung überprüfen, ob zu dem betroffenen<br />

Ausländer die Zuständigkeit einer Ausländerbehörde bestand oder besteht.<br />

Sollte dies der Fall sein, wird die Entscheidung über die Befristung nur nach<br />

Einsichtnahme in die Ausländerakte getroffen. Die aktenführende Ausländerbehörde<br />

hat dabei die Möglichkeit einer Stellungnahme; im Zweifel wird sich<br />

das Bundesgrenzschutzamt mit der Ausländerbehörde ins Benehmen setzen<br />

mit dem Ziel, eine einvernehmliche Entscheidung zu treffen. Die Ausländerbehörden<br />

werden um eine entsprechende Kooperation mit den Bundesgrenzschutzämtern<br />

gebeten. Umgekehrt werden die Bundesgrenzschutzämter den<br />

Ausländerbehröden auf Anforderung Informationen über Zurückschiebungen<br />

und deren Gründe übermitteln.<br />

57.4.2.1 Da das AZR nur schrittweise auf die durch das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> entstehenden<br />

Anforderungen umgestellt wird, können die Grenzbehörden Entscheidungen<br />

über die Befristung der Wirkung von Zurückschiebungen erst ab<br />

dem 1. Januar 2006 im AZR speichern. Die Tatsache, dass eine Befristung<br />

nicht im Ausländerzentralregister gespeichert ist, bedeutet also bis <strong>zum</strong> 1. Januar<br />

2006 nicht zwingend, dass eine entsprechende Entscheidung nicht ergangen<br />

ist. Sofern eine Zurückschiebung erfolgt ist, sollte die Ausländerbehörde<br />

daher bis <strong>zum</strong> 1. Januar 2006 mit dem zuständigen Bundesgrenzschutzamt<br />

unmittelbar Kontakt aufnehmen, um abzuklären, ob eine Befristungsentscheidung<br />

ergangen ist.<br />

58 Zu § 58 Abschiebung<br />

58.0 Zuständigkeiten, Verfahren und Allgemeines<br />

58.0.0 Bei der Abschiebung handelt es sich um eine nicht an die Schriftform gebundene<br />

Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (unmittelbarer Zwang). Eine<br />

Zurückschiebung hat grundsätzlich Vorrang vor der Abschiebung. Die sachliche<br />

Zuständigkeit der Ausländerbehörden, der Polizeien der Länder und der<br />

Grenzbehörden für Abschiebungen, Zurück- und Weiterschiebungen sowie<br />

Zurückweisungen ist in § 71 festgelegt. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden<br />

für Abschiebungen und Zurückschiebungen wird durch Landesrecht<br />

bestimmt. In Niedersachsen sind auf der Grundlage der Ermächtigung in<br />

§ 71 Abs. 1 Satz 2 AuslG durch Beschluss der Landesregierung die ZAAB in<br />

Braunschweig und Oldenburg zu zuständigen Ausländerbehörden für Abschiebungen<br />

und Zurückschiebungen bestimmt worden.<br />

58.0.1 Begleitung rückzuführender Personen<br />

Die Begleitung der rückzuführenden Personen obliegt im Inland bis zur Grenzübergangsstelle<br />

der niedersächsischen Polizei und den Verwaltungsvollzugskräften<br />

der ZAAB. Für die Begleitung ins Ausland ist – unbeschadet der Mög-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!