29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 307 -<br />

71.1.1.3 Die Zuständigkeit für passrechtliche Maßnahmen umfasst insbesondere die<br />

Ausstellung, Verlängerung und Einziehung von deutschen Passersatzpapieren<br />

gemäß § 4 AufenthV. Zu den ausweisrechtlichen Maßnahmen gehören die<br />

Ausstellung und Einziehung des Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2) und der Bescheinigung<br />

über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 <strong>Asyl</strong>VfG).<br />

71.1.1.4 Die Ausländerbehörden sind auch zuständig für alle Maßnahmen und Entscheidungen<br />

nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen<br />

im Sinne von § 1 Abs. 1 (z.B. <strong>Asyl</strong>VfG, SDÜ), sofern nicht andere Behörden<br />

und Stellen speziell zuständig sind (z.B. §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 34, 73 Abs. 3<br />

<strong>Asyl</strong>VfG).<br />

71.1.1.5 Durch Landesrecht wird bestimmt, welche Behörden Ausländerbehörden i.S.v.<br />

§ 71 Abs. 1 sind. Das Bundesministerium des Innern gibt auf der Grundlage<br />

dieser fortzuschreibenden und ihm vorzulegenden Verzeichnisse der obersten<br />

Landesbehörden ein Verzeichnis über die Ausländerbehörden in der Bundesrepublik<br />

Deutschland heraus.<br />

71.1.2 Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz<br />

71.1.2.0 Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden<br />

grundsätzlich den Ländern überlassen und sie lediglich im<br />

<strong>Asyl</strong>VfG und in § 51 Abs. 2 Satz 3 selbst festgelegt. Ferner enthält § 71 Abs. 1<br />

Satz 2 die Ermächtigung, einzelne Aufgaben nach Landesrecht auf eine oder<br />

mehrere bestimmte Ausländerbehörden zu übertragen. Im Bereich der konkurrierenden<br />

Zuständigkeiten ist eine Festlegung durch Verwaltungsvorschrift erforderlich,<br />

um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden. Dabei sollen grundsätzlich<br />

die bislang für länderübergreifenden Regelungen durch die AuslG-VwV festgelegten<br />

Zuständigkeiten weiterhin und auch auf die landesinternen Fälle Anwendung<br />

finden.<br />

71.1.2.1 Das Landesrecht stellt in Niedersachsen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit<br />

der Ausländerbehörden zunächst auf den gewöhnlichen Aufenthalt als Tatbestandsmerkmal<br />

ab (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG). Für die<br />

Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts ist maßgebend, wo jemand<br />

sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort<br />

oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (BVerwG Urteil v.<br />

04.06.1997 – EZAR 601 Nr. 8 -). Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts<br />

bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen der Betroffenen, sondern<br />

setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende <strong>Pro</strong>gnose voraus.<br />

Der melderechtliche Wohnungsbegriff ist nicht identisch mit dem Begriff<br />

des gewöhnlichen Aufenthalts. Soweit es sich bei der von der Ausländerbehörde<br />

zu treffenden Maßnahme um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt,<br />

was jedenfalls für die Ausweisung straffällig gewordener Ausländer zutrifft,<br />

findet vorrangig die spezielle Regelung des § 100 Nds.SOG Anwendung. Nach<br />

§ 100 Abs. 1 Satz 2 Nds.SOG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit danach,<br />

wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Nach § 100<br />

Abs. 1 Satz 3 Nds.SOG ist bei Gefahren, die von einer Person ausgehen, allerdings<br />

auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk diese Person wohnt, sich<br />

aufhält oder ihren Sitz hat. Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, ist daher<br />

stets von der – auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG und § 100<br />

Abs. 1 Satz 3 Nds.SOG beruhenden – Zuständigkeit der für den Ort des gewöhnlichen<br />

Aufenthalts zuständigen Ausländerbehörde auszugehen.<br />

71.1.2.2 Nimmt ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt im Bezirk einer<br />

anderen Ausländerbehörde und wechselt dadurch die Zuständigkeit auf die<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!