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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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43.0.1 Die §§ 43 bis 45 verankern erstmals den Grundsatz der Integration im Ausländerrecht.<br />

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in den vergangenen<br />

Jahrzehnten viele Ausländer rechtmäßig ihren Lebensmittelpunkt<br />

auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben. Die Eingliederung<br />

dieser dauerhaft im Bundesgebiet lebenden Ausländer und ihre aktive<br />

Teilnahme an allen Bereichen des Lebens sollen dadurch staatlich gefördert<br />

werden.<br />

43.0.2 Ziel der Regelung ist es, ein Grundangebot vor allem für die neu nach<br />

Deutschland kommenden Zuwanderer mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive<br />

bereitzustellen. Der Schwerpunkt der Integrationsbemühungen wird dabei auf<br />

den Erwerb der deutschen Sprache gelegt, da deutsche Sprachkenntnisse<br />

eine Schlüsselrolle bei der erfolgreichen Integration spielen. Die daneben angebotenen<br />

Kurse zur Rechtsordnung, Kultur und Geschichte dienen der Orientierung<br />

und der Vermittlung von Wertvorstellungen.<br />

43.1 Förderung der Integration<br />

43.1.1. § 43 Abs. 1 bestimmt, dass die Integration von rechtmäßig in Deutschland<br />

lebenden Ausländern staatlich gefördert wird. Der Umfang der Förderung richtet<br />

sich nach den folgenden Bestimmungen und der auf der Grundlage des<br />

§ 43 Abs. 4 erlassenen Integrationskursverordnung (IntV).<br />

43.1.2 Die §§ 43 bis 45 enthalten Regelungen für die Integration von Ausländern. Die<br />

Integration der Spätaussiedler ist in § 9 BVFG geregelt. Der im Wesentlichen<br />

gleiche Inhalt der gesetzlichen Vorschriften über die Integration von Ausländern<br />

und Spätaussiedlern und die IntV stellen sicher, dass Ausländer und<br />

Spätaussiedler in den Kernbereichen die gleiche staatliche Integrationsförderung<br />

erhalten. Die Integrationskurse sollen von Ausländern und Aussiedlern<br />

gemeinsam besucht werden (§ 4 IntV).<br />

43.1.3 Gefördert wird nach § 43 Abs. 1 die Integration von rechtmäßig dauerhaft in<br />

Deutschland lebenden Ausländern. Ausländer, die sich nicht rechtmäßig in<br />

Deutschland aufhalten, erhalten keine Förderung nach den §§ 43 bis 45. Integrationsmaßnahmen<br />

sind bei Ausländern, die sich nur vorübergehend in<br />

Deutschland aufhalten, nicht notwendig (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2). Staatliche<br />

Förderung nach den §§ 43 bis 45 erhalten deshalb nur die Ausländer, die sich<br />

voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten werden.<br />

43.2 Grundangebot zur Integration<br />

Nach § 43 Abs. 2 wird das Angebot der gezielten Förderung durch ein staatliches<br />

Grundangebot zur Integration realisiert. Die staatliche Förderung soll die<br />

Integrationsbemühungen der Ausländer unterstützen, nicht aber ersetzen.<br />

Ohne eigenständige Integrationsbemühungen und allein aufgrund der staatlichen<br />

Fördermaßnahmen ist eine erfolgreiche Integration nicht zu erwarten.<br />

Als staatliches Grundangebot sollen Integrationskurse im Sinne eines Basisangebots<br />

ein Minimum an erforderlicher Integration gewährleisten. Der Integrationskurs<br />

fördert vor allem den zur Kommunikation und zur täglichen Verständigung<br />

unverzichtbaren Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und umfasst<br />

auch grundlegende Angebote <strong>zum</strong> Verständnis der Rechts- und Wirtschaftsordnung,<br />

der Kultur, der Geschichte und der Lebensverhältnisse in Deutschland.<br />

Wesentlich ist auch die Vermittlung von Grundkenntnissen über Rechte<br />

und Pflichten der Bürger, die den Umgang mit Behörden und anderen Verwaltungseinrichtungen<br />

erleichtern und jedem Ausländer die eigenständige Orien-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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