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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- die Grenzbehörden sowie die Polizei- und Ordnungsbehörden, soweit<br />

es um eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

geht und<br />

- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Bundeskriminalamt,<br />

die Landeskriminalämter, soweit sonstige erhebliche<br />

Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt sind.<br />

87.2.3.2 Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 1<br />

Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Ab. 2 Nr. 1 (siehe<br />

Nummer 55.2.1) verpflichtet sind insbesondere<br />

- die Polizeien des Bundes und der Länder (z.B. Bundeskriminalamt,<br />

Landeskriminalämter),<br />

- die Staatsanwaltschaften und<br />

- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.<br />

87.2.3.3 Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 2<br />

87.2.3.3.1 Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 (siehe<br />

Nummer 55.2.2) verpflichtet ist jeweils die öffentliche Stelle (Gericht oder Behörde),<br />

die von einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder von einer außerhalb<br />

des Bundesgebietes begangenen Straftat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche<br />

Straftat anzusehen ist, Kenntnis erlangt hat.<br />

87.2.3.3.2 Eine Unterrichtungspflicht besteht nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 z.B. in Verbindung<br />

mit § 95 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 dann, wenn ein Ausländer sich ohne Pass, Passersatz<br />

oder Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält oder entgegen einer vollziehbaren<br />

ausländerrechtlichen Auflage eine selbständige oder unselbständige<br />

Erwerbstätigkeit ausübt.<br />

87.2.3.3.3 Bei einem vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Vorschriften des<br />

Ordnungswidrigkeitenrechts unterbleibt eine Mitteilung nach § 87 Abs. 2 Nr. 3,<br />

was die Prüfung, ob es sich um einen vereinzelten Verstoß handelt, verhindert.<br />

Zur Frage, wann ein Verstoß als geringfügig anzusehen ist, siehe Nummer<br />

55.2.2.3.<br />

87.2.3.4 Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 3<br />

Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 (siehe<br />

Nummer 55.2.3) verpflichtet sind insbesondere die Polizei, Ordnungs- und Gesundheitsbehörden.<br />

Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich nur auf einen Verstoß<br />

gegen geltende Rechtsvorschriften oder behördliche Verfügungen, nicht<br />

auf Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen oder Beratungen.<br />

87.2.3.5 Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 4<br />

87.2.3.5.1 Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 (siehe<br />

Nummer 55.2.4) verpflichtet sind insbesondere<br />

- die Polizeien des Bundes und der Länder,<br />

- die Staatsanwaltschaften,<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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