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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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52.1.2.4.3 - generell die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung einer<br />

zwischenstaatlichen Vereinbarung.<br />

Bei der Entscheidung über den Widerruf ist auch der Grund für den Staatsangehörigkeitswechsel<br />

zu berücksichtigen.<br />

52.1.3 Widerruf vor der Einreise<br />

52.1.3.1 Die Widerrufsmöglichkeit nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 besteht<br />

52.1.3.1.1 - ausschließlich in Bezug auf den vor der Einreise erteilten Aufenthaltstitel,<br />

also im Allgemeinen nur für Visa, und<br />

52.1.3.1.2 - grundsätzlich nur in dem begrenzten Zeitraum zwischen Erteilung und<br />

erstmaliger Einreise.<br />

52.1.3.2 Der Widerruf eines Visums vor der Einreise ist bei nachträglichem Eintritt oder<br />

Bekanntwerden eines Versagungsgrundes zulässig. Ein Widerruf nach § 52<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung<br />

über den Widerruf ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels<br />

besteht und keine Versagungsgründe vorliegen. Über den Widerruf ist<br />

nach Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu<br />

entscheiden.<br />

52.1.3.3 Zuständig für den Widerruf des Visums vor der Einreise ist grundsätzlich die<br />

Behörde, die den Aufenthaltstitel erteilt hat. Die Ausländerbehörde, die die Zustimmung<br />

zur Erteilung eines Visums erteilt hat, kann von der Auslandsvertretung<br />

und der Grenzbehörde (§ 71 Abs. 3 Nr. 3) bis zur Einreise des Ausländers<br />

verlangen, dass das Visum widerrufen wird. Die Auslandsvertretung ist<br />

daran grundsätzlich in gleicher Weise gebunden wie an die Versagung der<br />

Zustimmung. Die Grenzbehörde hat ein Visum zu widerrufen, wenn eine deutsche<br />

Auslandsvertretung darum ersucht. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn<br />

die Auslandsvertretung eines Schengen-Staates, die das Schengen-Visum<br />

erteilt hat, darum ersucht.<br />

52.1.4 Widerruf bei Flüchtlingen<br />

52.1.4.0 Ein Widerruf des Aufenthaltstitels kann erfolgen, wenn die <strong>Asyl</strong>berechtigung<br />

oder die Anerkennung als Flüchtling<br />

- gemäß § 73 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG widerrufen wird<br />

- gemäß § 73 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG zurückgenommen wird<br />

- gemäß § 72 <strong>Asyl</strong>VfG erlischt,<br />

- gemäß §§ 2a oder 2b HumHAG erlischt oder widerrufen wird ( § 103 ),<br />

und zwar bereits vor Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung mit einer entsprechenden<br />

auflösenden Bedingung. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die<br />

Ausländerbehörde zugunsten des Ausländers die in § 55 Abs. 3 für das Ausweisungsermessen<br />

genannten Umstände zu berücksichtigten (vgl. Nummer<br />

55.3). Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung setzt voraus, dass zugleich mit<br />

dem Widerruf über den weiteren Aufenthalt der Familienangehörigen, die mit<br />

dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft leben, entschieden wird. Ggf. sind<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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