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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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minellen Hang, eine Neigung <strong>zum</strong> Glücksspiel oder eine niedrige<br />

Hemmschwelle gegenüber einschlägigen Straftaten und Rohheitsdelikten<br />

festgestellt<br />

53.0.3.1.3.3 - frühere Bewährungsstrafen, Widerruf der Strafaussetzung, des Straferlasses<br />

oder der Aussetzung des Strafrestes, grobe oder beharrliche<br />

Verstöße gegen Bewährungsauflagen, Scheitern von Resozialisierungsmaßnahmen,<br />

Widerruf von Strafvollzugslockerungen, Jugendverfehlung<br />

(Alter zur Tatzeit)<br />

53.0.3.1.3.4 - finanzielle Schwierigkeiten, Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit;<br />

53.0.3.1.3.5 - Nichtbeachtung einer ausländerbehördlichen Verwarnung unter Androhung<br />

der Ausweisung;<br />

53.0.3.1.3.6 - wesentliche Änderung der Lebensverhältnisse.<br />

53.0.3.1.4 Bei der Einschätzung des künftigen Verhaltens des Ausländers (<strong>Pro</strong>gnoseentscheidung)<br />

ist die Behörde zwar nicht an die Würdigung des Strafgerichts gebunden.<br />

Grundsätzlich wird jedoch von der Richtigkeit der strafgerichtlichen<br />

Verurteilung und der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ausgegangen.<br />

Für eine Abweichung müssen für die Ausländerbehörde überzeugende<br />

Gründe vorliegen, die auf einschlägigem Tatsachenmaterial beruhen (z.B.<br />

Entscheidung der Strafvollstreckungskammer).<br />

53.0.3.2 Generalpräventive Gründe<br />

53.0.3.2.0 Eine Ausweisung kann auch erfolgen, wenn sie darauf gerichtet ist, andere<br />

Ausländer von Straftaten und sonstigen gewichtigen ordnungsrechtlichen Verstößen<br />

abzuhalten. Die Ausweisung von Ausländern, die mit einem deutschen<br />

Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, und den nach<br />

Artikel 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom<br />

13.12.1955 (ENA) geschützten Ausländern ist aus generalpräventiven Gründen<br />

grundsätzlich nur zulässig, wenn besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe<br />

vorliegen (z.B. rechtkräftige Verurteilung wegen illegalen<br />

Rauschgifthandels).<br />

53.0.3.2.1 Der generalpräventive Ausweisungszweck ist nur begründet, wenn der Ausweisungsgrund<br />

durch ein zurechenbares Verhalten verwirklicht wurde. Bei<br />

krankheits- oder suchtbedingten Handlungen, gänzlich singulären Verfehlungen<br />

oder leicht fahrlässigen Delikten, derentwegen im Falle der Ausweisung<br />

eine Verhaltenssteuerung anderer Ausländer nicht erreicht werden kann, ist<br />

keine generalpräventive Wirkung zu erwarten.<br />

53.0.3.2.2 Eine generalpräventive Ausweisung kommt beispielsweise in Betracht bei<br />

- Rauschgiftdelikten (vgl. § 53 Nr. 2, § 54 Nr. 3),<br />

- Sexualdelikten, sexuellem Missbrauch von Kindern,<br />

- Raub oder raubähnlichen Delikten, Eigentums- und Vermögensdelikten<br />

wie Hehlerei, Steuerhinterziehung, Schmuggel und Handel mit unverzollten<br />

sowie unversteuerten Waren,<br />

- Waffendelikten<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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