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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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und Staatsangehörigkeit im <strong>Asyl</strong>verfahren vor. Nummer 2 sieht die Nutzung<br />

zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Bereich<br />

der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr vor. Zuständige Stelle ist bei<br />

Nr. 1 das BAMF, nach Nr. 2 kommen etwa Polizeien des Bundes und der Länder,<br />

das Bundeskriminalamt, die Zollfahndungsämter oder die Staatsanwaltschaften<br />

in Betracht. Die Erhebung der Daten, die mit der Fundpapier-Datei<br />

abgeglichen werden sollen, regelt sich nach der für die jeweilige Stelle geltenden<br />

Rechtsgrundlage, etwa § 16 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG für das BAMF. Satz 2 stellt<br />

klar, dass auch für diese Stellen das Abgleichverfahren nach den Absätzen 2<br />

bis 5 erfolgt.<br />

89a.7 Absatz 7 regelt die Löschung der gespeicherten Daten. Die Speicherdauer<br />

orientiert sich an den Bestimmungen des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es. Eine darüber<br />

hinausgehende Speicherung wäre auch datenschutzrechtlich unverhältnismäßig.<br />

Zudem wären bei einer über zehn Jahre hinausgehenden Speicherdauer<br />

auch die Chancen für einen erfolgreichen Lichtbildabgleich gemindert.<br />

89a.8 Absatz 8 enthält Regelungen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit.<br />

90 Zu § 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden<br />

90.0 Anwendungsbereich<br />

90.0.1 § 90 verpflichtet in den Absätzen 1 und 3 die Ausländerbehörden, die Polizei<br />

und die Grenzbehörden, verschiedene Stellen über bestimmte, einen Ausländer<br />

betreffende Sachverhalte zu unterrichten. Die Unterrichtung stellt eine Übermittlung<br />

personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a)<br />

BDSG dar (s. Nummer 86.0.2). Nach beiden Absätzen ist die Übermittlung von<br />

Daten zulässig. Gemäß Absatz 2 sind die mit der Durchführung des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es<br />

betrauten Behörden verpflichtet, mit der Bundesagentur für Arbeit<br />

und weiteren Behörden bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen<br />

gegen das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> zusammenzuarbeiten.<br />

90.0.2 Die Übermittlung von Daten an andere als die in § 90 genannten Stellen richtet<br />

sich – soweit vorhanden – nach bereichsspezifischen Bundes- oder Landesregelungen,<br />

ergänzend nach den Vorschriften des BDSG und des NDSG. Sie ist<br />

nur insoweit zulässig, als sie zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den<br />

übermittelt wird, erforderlich ist. Sie ist nicht erforderlich, wenn diesem der<br />

Sachverhalt bereits bekannt ist.<br />

90.1 Unterrichtungspflichten<br />

90.1.0 Die Vorschrift begründet eine Übermittlungspflicht, die von einem Ersuchen<br />

unabhängig ist. Voraussetzung ist aber das Bekanntwerden konkreter Tatsachen<br />

im Einzelfall.<br />

90.1.1 Unterrichtung bei unerlaubter Beschäftigung oder Tätigkeit<br />

90.1.1.1 Die Unterrichtungspflicht nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 besteht nur dann, wenn die<br />

Beschäftigung unerlaubt i.S. des § 4 Abs. 3 ist. Das ist nicht der Fall, wenn der<br />

Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel, aber eine Aufenthaltsgestattung oder<br />

Duldung besitzt, die eine Beschäftigung erlaubt. Eine redaktionelle Anpassung<br />

der Vorschrift an die Regelungen der BeschVerfV ist unterblieben.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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