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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- weil im Herkunftsland keine deutsche Auslandsvertretung existiert.<br />

Allein die Kosten der Reise zur Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland<br />

begründen keine Un<strong>zum</strong>utbarkeit.<br />

5.3 Ausnahmeregelungen<br />

5.3.1 In den Fällen der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären<br />

und politischen Gründen kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels typischerweise<br />

nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 abhängig gemacht<br />

werden. Absatz 3 trifft daher für diese Fälle eine zusammenfassende<br />

Sonderregelung, die vorsieht, dass in Anspruchsfällen von diesen Voraussetzungen<br />

abzusehen ist und in den Fällen der Erteilung nach Ermessen abgesehen<br />

werden kann. Eine Ausnahme bildet lediglich die erst im Vermittlungsverfahren<br />

eingefügte Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2, die ebenso einen Anspruch<br />

begründet wie z.B. § 25 Abs. 3. Der Anspruch führt jedoch nicht <strong>zum</strong><br />

zwingenden Verzicht auf alle Erteilungsvoraussetzungen, weil eine Folgeänderung<br />

in § 5 Abs. 3 unterblieben ist.<br />

5.3.2 Absatz 3 gilt nicht für den Fall der Familienzusammenführung zu diesem Personenkreis.<br />

Ein nachziehendes Familienmitglied muss die Voraussetzungen<br />

des § 5 erfüllen, soweit die Familiennachzugsregelungen keine Ausnahmen<br />

vorsehen (§ 29 Abs. 2), weil hier der Aufenthaltszweck ein anderer ist und der<br />

Aufenthaltstitel nicht nach Kapitel 2 Abschnitt 5, sondern nach Abschnitt 6 erteilt<br />

wird.<br />

5.3.3 Soweit nach § 25 Abs. 5 Satz 2 ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll, kann<br />

auch von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2<br />

abgesehen werden. Liegen Ausweisungsgründe vor, ist zu prüfen, ob sie eine<br />

Ausweisung rechtfertigen. Ist dies zu bejahen, ist eine Ausweisung zu verfügen<br />

mit der Folge der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1; ist es hingegen zu verneinen,<br />

ist von der Erfüllung dieser Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen.<br />

5.3.4.1 Soweit nach den §§ 22 bis 26 ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, ist von<br />

der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 grundsätzlich<br />

abzusehen, wenn deren Nichtvorliegen vom Ausländer selbst nicht zu vertreten<br />

ist. Hat der Ausländer das Nichtvorliegen hingegen selbst zu vertreten und<br />

unternimmt er keine <strong>zum</strong>utbaren Bemühungen, diese Erteilungsvoraussetzungen<br />

zu erfüllen, ist von der Erfüllung grundsätzlich nicht abzusehen mit der<br />

Folge, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels abzulehnen ist. Im Übrigen entscheidet<br />

die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Gesamtumstände<br />

des Einzelfalles.<br />

5.3.4.2 Soweit nach den Vorschriften der §§ 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 2, 30<br />

Abs. 3, 38 Abs. 3 von Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lediglich abgesehen<br />

werden kann, ist das Individualinteresse an der Erteilung des Aufenthaltstitels<br />

abweichend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen mit<br />

dem öffentlichen Interesse an ihrer Einhaltung gegeneinander abzuwägen.<br />

Auch hier gilt die Regel: Hat der Ausländer das Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzungen<br />

selbst nicht zu vertreten, ist hiervon grundsätzlich abzusehen<br />

und der Aufenthaltstitel zu erteilen. Hat der Ausländer das Nichtvorliegen der<br />

Erteilungsvoraussetzungen hingegen selbst zu vertreten und unternimmt er<br />

keine <strong>zum</strong>utbaren Bemühungen, diese Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen,<br />

ist hiervon grundsätzlich nicht abzusehen mit der Folge, dass die Erteilung des<br />

Aufenthaltstitels abzulehnen ist.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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