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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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42.1.1.13.0 Die Vorschrift regelt, anknüpfend an § 9 Nr. 3 ArGV und § 12 Abs. 2 Nr. 2<br />

DVAuslG, die Voraussetzungen für die zustimmungsfreie Zulassung des im<br />

internationalen Landverkehr tätigen Personals. Die fortschreitende Internationalisierung<br />

dieses Marktbereichs erfordert gegenüber der bisherigen Regelung<br />

eine differenzierte Betrachtung des die EWR-Binnengrenzen und EWR-<br />

Außengrenzen überschreitenden Verkehrs. § 16 BeschV ist i.V.m. § 17 AufenthV<br />

zu beachten.<br />

42.1.1.13.1 Absatz 1 Nr. 1 regelt die Beschäftigung von Ausländern im grenzüberschreitenden<br />

Verkehr, die bei Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum<br />

beschäftigt sind. Privilegiert ist danach Personal, dessen Aufenthalt und<br />

Beschäftigung in dem Sitzstaat rechtmäßig ist und das dort auch tatsächlich<br />

dieser Beschäftigung nachgehen darf. Der Nachweis über den Besitz der erforderlichen<br />

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen erfolgt über die EUK-<br />

Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen<br />

(EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der<br />

Einführung einer Fahrerbescheinigung, die nur erteilt werden darf, wenn die<br />

Beschäftigung im Sitzstaat des Unternehmens rechtmäßig ist.<br />

42.1.1.13.1.2 Nr. 2 gilt für Fahrer, die für ein Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen<br />

Wirtschaftraumes grenzüberschreitenden Verkehr durchführen. Mit dieser<br />

Regelung wird es den Unternehmen und ihrem Personal ermöglicht, im<br />

Rahmen erteilter CEMT-Genehmigungen im innereuropäischen grenzüberschreitenden<br />

Verkehr auch im Bundesgebiet Waren zu laden, die für andere<br />

europäische Staaten bestimmt sind, oder Waren zu entladen, die aus anderen<br />

europäischen Staaten stammen. Da der ausschließlich bilaterale Verkehr mit<br />

diesen CEMT-Genehmigungen nicht durchgeführt werden soll und die Bundesrepublik<br />

Deutschland lediglich ein Staat von insgesamt 43 (davon 25 Mitgliedsstaaten<br />

der Europäischen Union) Mitgliedsstaaten der CEMT-Konferenz<br />

ist, rechtfertigt sich die Beschränkung auf einen Zeitraum von drei Monaten<br />

innerhalb eines Kalenderjahres.<br />

42.1.1.13.1.3. Mit Satz 2 werden die bisherigen Regelungen des § 9 Nr. 3b ArGV für den<br />

grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen fortgeführt.<br />

42.1.1.13.2 Absatz 2 bezieht den grenzüberschreitenden Schienenverkehr in die Zustimungsfreiheit<br />

mit ein und berücksichtigt dabei, dass Schienenfahrzeuge keine<br />

Sitzstaatszulassung haben.<br />

42.1.1.14 Zu § 14 BeschV – Schifffahrt und Luftverkehr<br />

42.1.1.14.0 Diese Vorschrift regelt die Fälle, in denen im Bereich der Schifffahrt und des<br />

Luftverkehrs auf eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung vor der Zulassung<br />

ausländischen Personals verzichtet werden kann.<br />

42.1.1.14.1 Nach Nr. 1 bleibt die Zulassung ausländischer Besatzungsmitglieder zustimmungsfrei,<br />

entsprechend der nach § 9 Nr. 4 ArGV für die Ausübung einer Beschäftigung<br />

auf Seeschiffen unter deutscher Flagge im internationalen Verkehr<br />

bestehenden Arbeitsgenehmigungsfreiheit. Die generelle Befreiung der<br />

ausländischen Seeleute von der Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung<br />

trägt den in der Seeschifffahrt bestehenden Besonderheiten bei der Anheuerung<br />

Rechnung. Die Beschäftigungsverhältnisse werden häufig außerhalb des<br />

Bundesgebietes begründet. Ein Zustimmungsverfahren mit dem Ziel, entsprechend<br />

§ 39 Abs. 2 vorrangig inländische Arbeitssuchende für diese Beschäfti-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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