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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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46.2.2.5 - sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 5<br />

PassG).<br />

46.2.3 Die Untersagung der Ausreise ist außerdem zulässig, wenn der Ausländer in<br />

einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen<br />

Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Die Ausreise ist zu untersagen, wenn<br />

der Ausländer in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum einreisen will und nicht im<br />

Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse ist. Das gleiche<br />

gilt für eine illegale Einreise in einen Staat, mit dem Deutschland ein Rückübernahmeabkommen<br />

geschlossen hat und somit zur Rückübernahme illegal<br />

eingereister Ausländer verpflichtet ist.<br />

46.2.4 Für die Ausreiseuntersagung ist die Ausländerbehörde, soweit die Entscheidung<br />

an der Grenze zu treffen ist, die Grenzbehörde zuständig.<br />

46.2.5 Rechtsbehelfe gegen eine Ausreiseuntersagung haben aufschiebende Wirkung.<br />

Die Ausreiseuntersagung kann mit Zwang nur durchgesetzt werden,<br />

wenn sie unanfechtbar ist oder der Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2<br />

Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. In der Regel ist daher die Anordnung des<br />

Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwGO erforderlich, da der<br />

Ausländer sonst bis <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit nicht mit Zwangsmitteln<br />

an der Ausreise gehindert werden könnte. Das besondere öffentliche Interesse<br />

für die Anordnung des Sofortvollzuges liegt darin, dass die Gefahrenabwehr<br />

im Falle der Ausreise nicht mehr möglich wäre. Die Ausreiseuntersagung<br />

ist bei Vollziehbarkeit in sämtlichen Pässen oder Passersatzpapieren<br />

des Ausländers wie folgt zu vermerken:<br />

„Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nicht<br />

gestattet. Die Anordnung ist vollziehbar.“<br />

Der Ausländer ist nach § 56 Nr. 8 AufenthV zur Vorlage des Passes oder<br />

Passersatzes zu diesem Zwecke verpflichtet und muss dementsprechend die<br />

Eintragung dulden.<br />

46.2.6 Ein Verstoß gegen das vollziehbare Ausreiseverbot ist nach § 95 Abs. 1 Nr. 4<br />

strafbar, nicht aber der Versuch.<br />

47 Zu 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung<br />

47.0 Allgemeines<br />

47.0.1 Absatz 1 Satz 1 stellt ausdrücklich klar, dass sich Ausländer im Rahmen der<br />

allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen dürfen. Die Beschränkung<br />

und die Untersagung der politischen Betätigung sind belastende Verwaltungsakte,<br />

die nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatz 2<br />

und, soweit über sie nach Ermessen zu entscheiden ist, nur nach Maßgabe<br />

des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erlassen werden dürfen. Das Verbot<br />

oder die Beschränkung der politischen Betätigung gelten unabhängig vom<br />

Aufenthaltsstatus des Ausländers.<br />

47.0.2 § 47 erlaubt keine umfassende Untersagung jeder politischen Betätigung. In<br />

der Verfügung ist deshalb anzugeben, welche konkrete politische Betätigung<br />

(Zielsetzung, Mittel, Erscheinungsform) beschränkt oder untersagt wird. In<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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