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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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9.3.2 Zu einem anerkannten schulischen Bildungsabschluss führt nicht nur der Besuch<br />

einer allgemein bildenden Schule, sondern auch der Besuch von Berufsfachschulen<br />

(z.B. Handelsschulen oder sonstige öffentlichen oder staatlich<br />

anerkannten berufsbildenden Schulen). Berufsvorbereitende Maßnahmen wie<br />

ein berufliches Vollzeitschuljahr oder eine außerschulische berufsvorbereitende<br />

Vollzeitmaßnahme sowie die Tätigkeit als Praktikant oder Volontär führen<br />

nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss, dagegen ermöglicht<br />

ein Fachhochschulstudium oder Universitätsstudium einen adäquaten<br />

beruflichen Bildungsabschluss.<br />

9.4 Anrechnung von Auslandsaufenthalten<br />

9.4.1 Die bereits einmal erreichte Integration in die deutschen Lebensverhältnisse<br />

soll dadurch berücksichtigt werden, dass ein Ausländer nach einem Auslandsaufenthalt,<br />

der <strong>zum</strong> Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis geführt hatte,<br />

schneller wieder eine Niederlassungserlaubnis erhalten kann als ein Ausländer,<br />

der noch keinen verfestigten Aufenthaltsstatus besessen hat. Die Regelung<br />

gilt für alle Fälle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, unabhängig<br />

davon, ob sie nach § 9 oder einer anderen Vorschrift erteilt wird.<br />

9.4.1.1 Der Ausländer muss bei seiner Ausreise im Besitz der Niederlassungserlaubnis<br />

gewesen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn diese bereits vorher (z.B. durch<br />

Ausweisung, Rücknahme oder Widerruf) erloschen war.<br />

9.4.1.2 Alle Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen<br />

erfüllt sein. § 9 Abs. 4 Satz 2 bewirkt lediglich, dass aufgrund der Anrechnung<br />

alter Aufenthaltszeiten die im Einzelfall noch erforderliche Aufenthaltszeit verkürzt<br />

wird.<br />

9.4.1.3 Von den vor der Ausreise liegenden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis<br />

und Niederlassungserlaubnis (z.B. 10 Jahre) wird die Zeit des Auslandsaufenthalts<br />

abgezogen, der <strong>zum</strong> Erlöschen der Niederlassungserlaubnis<br />

führte (z.B. drei Jahre). Von der verbleibenden Zeit (im Beispiel: sieben Jahre)<br />

werden höchstens vier Jahre angerechnet (im Beispiel hat der Ausländer daher<br />

bereits nach einem Jahr des erneuten Besitzes der Aufenthaltserlaubnis die<br />

Frist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt). Ist die Zeit des Auslandsaufenthaltes länger<br />

als die Voraufenthaltszeit, können keine Voraufenthaltszeiten angerechnet<br />

werden. Ist für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis eine kürzere Zeit<br />

als vier Jahre erforderlich (z.B. § 28 Abs. 2), besteht bei entsprechend langem<br />

Voraufenthalt bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen bereits unmittelbar<br />

nach der Einreise ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis.<br />

9.4.2 Die Anrechnung von Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der nicht <strong>zum</strong> Erlöschen<br />

der Aufenthaltserlaubnis geführt hat, ist nur möglich, soweit der Ausländer<br />

während seines Auslandsaufenthalts im Besitz der Aufenthaltserlaubnis<br />

war. Zeiten, in denen die Aufenthaltserlaubnis durch Ablauf der Geltungsdauer<br />

bereits erloschen war, können nicht angerechnet werden. Anrechenbar sind<br />

maximal sechs Monate pro Auslandsaufenthalt.<br />

9.4.2.1 War der Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, kommt es für<br />

die Anrechnung von Zeiten eines Auslandsaufenthalts darauf an, ob durch diesen<br />

Aufenthalt der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet weggefallen bzw.<br />

unterbrochen worden ist. Im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Nr. 7 ist anzunehmen,<br />

dass durch einen Auslandsaufenthalt bis zu sechs Monaten der gewöhnliche<br />

Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich nicht wegfällt. Es müsse jedoch ent-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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