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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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ausrichtung nicht entsprechen. Die Zeit des Besitzes eines nationalen Visums<br />

<strong>zum</strong> Familiennachzug ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 anzurechnen, soweit sich der<br />

Inhaber währenddessen im Bundesgebiet aufgehalten hat.<br />

28.2.4 Die Anforderung, wonach der ausländische Ehegatte in der Lage sein muss,<br />

sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen, ist weniger<br />

weitgehend als das in § 9 Abs. 2 Nr. 7 genannte Merkmal. Zur Feststellung,<br />

ob sich der Ausländer in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, ist<br />

grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich (§ 82 Abs. 4), soweit<br />

diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen. Der Ausländer braucht<br />

nicht die deutsche Sprache zu beherrschen oder deutsch lesen oder schreiben<br />

zu können, er muss sich aber im Alltagsleben ohne nennenswerte Schwierigkeiten<br />

verständigen können. Eine schriftliche Sprachprüfung ist nicht zulässig.<br />

Anhaltspunkte, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sich auch aus<br />

Schul- oder Sprachzeugnissen oder Nachweisen über Berufstätigkeiten ergeben.<br />

§ 44a bleibt unberührt.<br />

28.2.5 Von der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist in den Fällen des § 27<br />

Abs. 3 Satz 1 abzusehen.<br />

28.2.6 Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht nach Absatz 2 Satz 2<br />

grundsätzlich ein Anspruch, sofern die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.<br />

Hinsichtlich der Auswirkungen des Bezugs von Leistungen nach SGB II<br />

oder XII und der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gelten<br />

die Regelungen zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. Nrn.<br />

27.3 und 28.1.1).<br />

28.3 Eigenständiges Aufenthaltsrecht<br />

28.3.1 Durch die Vorschrift soll eine Gleichstellung, nicht aber eine Besserstellung der<br />

ausländischen Familienangehörigen Deutscher gegenüber den ausländischen<br />

Familienangehörigen der im Bundesgebiet lebenden Ausländer hinsichtlich des<br />

eigenständigen Aufenthaltsrechts bewirkt werden.<br />

28.3.2 Für ausländische Ehegatten Deutscher gilt mit der in der Vorschrift genannten<br />

Maßgabe § 31 und für die minderjährigen ledigen Kinder eines Deutschen § 35<br />

entsprechend.<br />

28.4 Sonstige Familienangehörige Deutscher<br />

28.4.1 Zu den sonstigen Familienangehörigen i.S.d. § 36 gehören auch<br />

- ausländische Elternteile minderjähriger Deutscher, die nicht personensorgeberechtigt<br />

sind, soweit auf sie nicht § 28 Abs. 1 Satz 2 Anwendung<br />

findet,<br />

- volljährige Ausländer, die von einem Deutschen adoptiert wurden; sie<br />

erwerben mit der Adoption nicht die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl.<br />

§ 6 StAG) und können daher nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen<br />

Härte i.S.v. § 36 Satz 1 einen Aufenthaltstitel erhalten und<br />

- ausländische Elternteile volljähriger oder nicht mehr lediger Deutscher.<br />

28.4.2 Die Vorschriften zu § 36 sind zu beachten. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels<br />

richtet sich nach den allgemeinen Regeln.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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