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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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11.1.5.1<br />

- 64 -<br />

Für die Bestimmung der Dauer der Frist ist maßgebend, ob und ggf. wann der<br />

mit der Ausweisung bzw. Abschiebung verfolgte Zeck durch die vorübergehende<br />

Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Dabei<br />

ist grundsätzlich auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand abzustellen,<br />

dessen Gewicht der Gesetzgeber bereits durch die Abstufung in Ermessens-,<br />

Regel- und Ist-Ausweisung berücksichtigt hat. Im Interesse einer<br />

einheitlichen Ermessensausübung soll die Frist im Regelfall wie folgt festgesetzt<br />

werden:<br />

- vier Jahre bei Ausweisungen nach § 55,<br />

- acht Jahre bei Ausweisungen nach § 54 und<br />

- zwölf Jahre bei Ausweisungen nach § 53.<br />

Ist aufgrund besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 eine Ausweisung<br />

gemäß § 56 Abs. 1 Sätze 4 und 5 oder § 56 Abs. 2 zu einer Regel- oder Ermessensausweisung<br />

herabgestuft worden, bleibt dies bei der Bemessung der<br />

Frist unberücksichtigt. Den besonderen Umständen des Einzelfalles ist vielmehr<br />

durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist um bis zu<br />

drei Jahre Rechnung zu tragen. Eine weitergehende Verkürzung der Frist kann<br />

grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn ohne Ausweisung ein gesetzlicher<br />

Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünde oder die Umstände,<br />

die den besonderen Ausweisungsschutz begründet haben, auch weiterhin<br />

vorliegen und deshalb schutzwürdige Belange des Ausländers für eine<br />

frühere Wiedereinreisemöglichkeit sprechen. Im Wesentlichen wird es sich um<br />

Fälle handeln, in denen der Familiennachzug angestrebt oder das Recht auf<br />

Wiederkehr geltend gemacht wird. Diese Prüfung kann frühestens drei Jahre<br />

vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um bis zu drei Jahre<br />

verkürzten Frist erfolgen, da ihr die dann aktuellen Umstände zugrunde gelegt<br />

werden müssen.<br />

11.1.5.2 Bei Abschiebungen ohne vorausgegangene Ausweisung und bei Zurückschiebungen<br />

beträgt die Frist im Regelfall zwei Jahre und kann nach den Umständen<br />

des Einzelfalles halbiert oder verdoppelt werden. Eine weitergehende Verkürzung<br />

der Frist sollte nur im Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung<br />

der Aufenthaltserlaubnis oder bei Ausländern erwogen werden, die <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />

der Abschiebung oder Zurückschiebung minderjährig waren.<br />

11.1.5.3 Der für die Fristberechnung maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise ist ein für den<br />

Ausländer günstiger Umstand im Sinne des § 82 Abs. 1. Der Ausländer ist regelmäßig<br />

darauf hinzuweisen, dass ihm eine entsprechende Nachweispflicht<br />

obliegt.<br />

11.1.6 Fällt die Sperrwirkung mit Ablauf der Befristung weg, hat die Behörde, die die<br />

Befristung verfügt hat, die Löschung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung<br />

im SIS zu veranlassen. Die Meldepflichten nach dem AZRG und den hierzu<br />

ergangenen Bestimmungen sind zu beachten.<br />

11.1.7 § 11 Abs. 1 ist hinsichtlich der Sperrwirkung bei jeder Entscheidung über einen<br />

Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu prüfen. Ein<br />

dieser Vorschrift zuwider erteilter Aufenthaltstitel ist unter Berücksichtigung des<br />

Grundsatzes des Vertrauensschutzes zurückzunehmen, solange die Sperrwirkung<br />

andauert. Bei einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS ist<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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