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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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38.5.2 Nicht erforderlich ist, dass ein Verwaltungsversagen oder sogar ein Verschulden<br />

der maßgeblichen Behörde festgestellt werden kann.<br />

38.5.3 Von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde eine Person, wenn<br />

diese durch Verwaltungshandeln, nicht notwendig in Form eines Verwaltungsaktes,<br />

<strong>zum</strong> Ausdruck gebracht haben, dass sie davon ausgehen, der Betreffende<br />

sei Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG. Dabei muss die Prüfung<br />

der Staatsangehörigkeit, wenn auch nur in summarischer Form, vorgenommen<br />

worden sein.<br />

38.5.4 Ob es sich bei den deutschen Stellen um eine kommunale, eine Landes- oder<br />

eine Bundesbehörde handelt, ist unerheblich. Ebenso ist nicht erforderlich,<br />

dass die deutschen Stellen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit befugt<br />

sind.<br />

38.5.5 Nicht hinreichend ist hingegen eine rein formularmäßige Übernahme der Angabe,<br />

der Betroffene sei Deutscher, die mit keiner auch nur summarischen<br />

Prüfung verbunden war. Insbesondere ist die Erfassung als Deutscher durch<br />

Sozialversicherungsträger oder andere Behörden, die ohne Prüfung der<br />

Staatsangehörigkeitsverhältnisse – etwa durch Vorlage eines Ausweises –<br />

erfolgt ist, nicht ausreichend. Dasselbe gilt für die bloße Entgangennahme der<br />

mündlichen Angabe der Staatsangehörigkeit und die Aufnahme dieser Angabe<br />

in Schriftstücke.<br />

38.5.6 Nicht hinreichend ist des Weiteren, dass eine einzelne Behörde irrtümlich davon<br />

ausgegangen ist, der Betreffende sei Deutscher, sofern eine durchgängige<br />

Behandlung als solcher durch deutsche Stellen nicht feststellbar ist. Ein<br />

Fall des Absatzes 5 liegt daher nicht vor, wenn eine einzelne Behörde (etwa<br />

bei der Beiwilligung von Sozialleistungen) irrtümlich davon ausging, der Betroffene<br />

sei Deutscher.<br />

38.5.7 Hat eine Stelle, zu deren Kernaufgaben die Prüfung zählt, ob jemand Deutscher<br />

ist, dies nach wenn auch nur summarischer Prüfung bejaht oder sogar<br />

im öffentlichen Glauben beurkundet, ist – auch wegen des dadurch geschaffenen<br />

besonderen Vertrauenstatbestandes – davon auszugehen, dass allgemein<br />

deutsche Stellen den Betroffenen als Deutschen behandelt haben. Dies<br />

gilt insbesondere für das Handeln<br />

38.5.7.1 - der Staatsangehörigkeitsbehörden,<br />

38.5.7.2 - der Pass- und Personalausweisbehörden,<br />

38.5.7.3 - der Auslandsvertretungen im sonstigen konsularischen Aufgabenbereich,<br />

38.5.7.4 - der Meldebehörden,<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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