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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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1.1.2005.<br />

- 148 -<br />

38.1.3 Wegen der Verweisung auf § 81 Abs. 3 gilt der Aufenthalt des Ausländers<br />

während der Sechsmonatsfrist und bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde<br />

als erlaubt, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wird der Ausländer<br />

während dieser Zeit ausgewiesen, bleibt die Fiktionswirkung mangels einer<br />

dem § 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 AuslG entsprechenden Regelung<br />

in § 81 gleichwohl bestehen. Wird der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels<br />

abgelehnt, findet hinsichtlich des Aufenthalts während eines<br />

Rechtsmittelverfahrens § 84 Abs. 2 Satz 2 Anwendung. Bei verspäteter Antragstellung<br />

tritt die Duldungsfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 2 ein, und zwar ebenfalls<br />

ungeachtet einer zuvor verfügten Ausweisung. Die Ausländerbehörde<br />

sollte deshalb in derartigen Fällen umgehend über den Antrag entscheiden.<br />

38.2 Aufenthaltstitel bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland<br />

38.2.1 Die Regelung soll ins besondere ehemaligen Deutschen, die aus beruflichen<br />

oder familiären Gründen ins Ausland gegangen sind und wieder in Deutschland<br />

leben möchten, die Rückkehr ins Bundesgebiet und eine spätere Wiedereinbürgerung<br />

erleichtern. Sie betrifft nur ehemalige Deutsche mit gewöhnlichem<br />

Aufenthalt im Ausland <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Antragstellung. Hatte der Betroffene<br />

bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und <strong>zum</strong> Zeitpunkt der<br />

Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, findet Absatz<br />

1 vorrangig Anwendung; bei nachträglicher Verlegung des Wohnsitzes<br />

ins Ausland ist allerdings die Anwendung des Absatzes 2 nicht ausgeschlossen.<br />

38.2.2 Hatte der Ausländer bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit den gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Ausland und hat er bei der Antragstellung seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, finden weder Absatz 1 noch Absatz 2 Anwendung.<br />

Allerdings ist anzunehmen, dass der gewöhnliche Aufenthalt im<br />

Ausland fortbesteht, solange eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Position<br />

des Ausländers in Deutschland noch nicht besteht. Absatz 2 kann daher auch<br />

dann angewendet werden, wenn kurz nach der Einreise nach Deutschland,<br />

etwa bei der Anmeldung bei der Meldebehörde, festgestellt wird, dass ein Verlust<br />

der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist. Geht der Ausländer bei<br />

der Verlegung seines Wohnsitzes zunächst davon aus, dass er Deutscher ist,<br />

ist zu prüfen, ob ein Fall des Absatzes 5 vorliegt.<br />

38.2.3 Die Regelung erfasst nur Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit verloren<br />

haben. Nicht erfasst werden deren Abkömmlinge, sofern diese niemals<br />

die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Ehemalige Deutsche ohne<br />

deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG werden<br />

von der Reglung ebenfalls nicht erfasst.<br />

38.2.4 Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933<br />

und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder<br />

religiösen Gründen entzogen worden ist, sind darauf hinzuweisen, dass nach<br />

Artikel 116 Abs. 2 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Wiedereinbürgerung<br />

auf Antrag oder durch Wohnsitznahme in Deutschland wiederhergestellt<br />

werden kann. Bei früheren DDR-Staatsbürgern ist vorrangig zu prüfen, ob die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit fortbesteht. Zu beachten ist, dass nach § 24<br />

(Ru)StAG eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit als nicht<br />

erfolgt gilt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsan-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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