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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 171 -<br />

liche Bestandteil der Beschäftigung bleibt.<br />

42.2.4.4 Die von der Bundesagentur für Arbeit bei der Erteilung der Zustimmung definierten<br />

Beschränkungen der Beschäftigung sind nach § 4 Abs. 2 Satz 4 als<br />

unverzichtbarer Bestandteil in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Bei notwendigen<br />

Änderungen dieser Nebenbestimmungen zur Beschäftigung ist der<br />

zugrunde liegende Aufenthaltstitel in der Regel nicht betroffen.<br />

42.2.4.5 Die Zustimmung zur Beschäftigung wird grundsätzlich jeweils nur zu einem<br />

bestimmten Aufenthaltstitel, z.B. einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis,<br />

erteilt. Um jedoch die Notwendigkeit einer erneuten Zustimmung der Bundesagentur<br />

für Arbeit für denselben Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Umwandlung<br />

des Visums in eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltserlaubnis<br />

oder bei Verlängerung des Aufenthaltstitels während der Geltungsdauer<br />

der Zustimmung zu vermeiden, gilt die Zustimmung auch für jeden<br />

weiteren Aufenthaltstitel. Der Wechsel aus einem Aufenthalt aus anderen<br />

Gründen in einen Aufenthaltstitel <strong>zum</strong> Zwecke der Beschäftigung nach § 18 ist<br />

nur möglich, wenn auch die Voraussetzungen des § 18 i.V.m. der BeschV<br />

vorliegen. Selbst dann, wenn die Beschäftigung eines Ausländers, der ein<br />

Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen besitzt, diese Voraussetzungen<br />

erfüllt, ist für einen Wechsel des Aufenthaltszwecks erneut die Zustimmung<br />

der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.<br />

42.2.5 Die Schlussvorschriften im dritten Teil der BeschVerfV weisen in § 15 wie § 13<br />

ArGV darauf hin, dass günstigere Regelungen des ARB 1/80 unberührt bleiben.<br />

ARB 1/80 findet keine Anwendung auf türkische <strong>Asyl</strong>bewerber, weil diese<br />

dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates nicht angehören. Die Beschäftigungs-<br />

bzw. Aufenthaltszeiten als <strong>Asyl</strong>bewerber werden bei Anwendung<br />

der Artikel 6 und 7 ARB 1/80 auch dann nicht berücksichtigt, wenn der<br />

Antragsteller <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr <strong>Asyl</strong>bewerber ist.<br />

Soweit im ARB 1/80 der Begriff der „Arbeitserlaubnis“ verwendet wird, ist diese<br />

einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 gleichzusetzen.<br />

Nach Artikel 6 ARB 1/80 besteht ein Anspruch auf die Arbeitserlaubnis<br />

(Zustimmung) nur, wenn die Beschäftigung ordnungsgemäß und ununterbrochen<br />

ausgeübt wurde. Bei Unterbrechungen ist Artikel 6 Abs. 2 ARB 1/80 zu<br />

beachten. Die Schlussvorschriften enthalten in § 16 darüber hinaus Übergangsbestimmungen,<br />

die § 105 ergänzen. Vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes<br />

erteilte Zusicherungen der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung<br />

gelten danach als Zustimmung zur Beschäftigung fort und hinsichtlich der erteilten<br />

Zusicherung zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung sowie arbeitsgenehmigungsfrei<br />

aufgenommenen Beschäftigungen gelten ab dem 1. Januar<br />

2005 als zustimmungsfrei.<br />

42.3 Weisungsbefugnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit<br />

Die Weisungsbefugnis des § 42 Abs. 3 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit<br />

entspricht der bisherigen Befugnis nach § 288 Abs. 2 SGB III. Das Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Arbeit wird in den Fällen von diesem Weisungsrecht<br />

Gebrauch machen, in denen eine bundeseinheitliche Verfahrensweise<br />

notwendig ist oder in denen besonders die Interessen des bundesweiten<br />

Arbeitsmarktes zu berücksichtigen sind (dies kann z.B. bei der Prüfung<br />

nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 in Betracht kommen).<br />

43 Zu § 43 Integrationskurs<br />

43.0 Allgemeines<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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