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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 185 -<br />

Erziehung eigener Kinder führt dagegen nicht zur Un<strong>zum</strong>utbarkeit der Kursteilnahme,<br />

sondern macht die Kursteilnahme gerade in besonderer Weise<br />

erforderlich. Durch eine kursergänzende Kinderbetreuung soll die Teilnahmemöglichkeit<br />

nicht geschaffen, sondern verbessert werden.<br />

44a.3 Auswirkung der Pflichtverletzung<br />

44a.3.1 Auf die möglichen Folgen einer Verletzung der Teilnahmepflicht im Rahmen<br />

der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Auswirkungen auf eine<br />

mögliche Aufenthaltsverfestigung oder Einbürgerung soll der Ausländer aktenkundig<br />

hingewiesen werden (vgl. Nummer 44a.1.2.1.2). Dem Ausländer,<br />

der nach § 44a Abs. 1 Nr. 2 zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert<br />

wurde, können bei Nichtteilnahme nach Hinweis der Ausländerbehörde Leistungen<br />

gekürzt werden.<br />

44a.3.2 Bestimmte gesetzlich vorgesehene Sanktionen der Nichtteilnahme an Integrationskursen<br />

können auch gegenüber türkischen Staatsangehörigen angewendet<br />

werden. Insbesondere berühren die Versagung einer Einbürgerung sowie<br />

die Kürzung von Sozialleistungen keine „Standstill-Klauseln“ des Assoziationsrechts;<br />

Einbürgerungen sind überhaupt nicht Regelungsgegenstand des Assoziationsrechts.<br />

Im Zusammenhang mit der „Standstill-Klausel“ des Artikels<br />

13 ARB 1/80 ist zu beachten, dass diese nur eine Erschwerung des Arbeitmarktzuganges<br />

und der damit verbundenen Aufenthaltsmöglichkeit untersagt,<br />

nicht aber die Anordnung zur Teilnahme an Maßnahmen, die auf eine Verbesserung<br />

des Zuganges <strong>zum</strong> Arbeitsmarkt gerichtet sind (wie das nicht nur für<br />

die Teilnahme an Integrationskursen, sondern etwa auch für Umschulungen<br />

und andere Arbeitsförderungsmaßnahmen gilt, die die Bundesagentur für Arbeit<br />

anordnet). Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 ARB<br />

3/80 ist allein deshalb nicht berührt, weil jener Assoziationsratsbeschluss gemäß<br />

seinem Artikel 14 Abs. 4 nicht für die Sozialhilfe gilt, zu der – anders als<br />

die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – nach der Systematik des<br />

Beschlusses auch das nicht durch Beiträge finanzierte „Arbeitslosengeld II“ zu<br />

rechnen ist. Die Nichtteilnahme an einem Integrationskurs ist allerdings kein<br />

Umstand, der bei der Entscheidung der Beendigung des Aufenthaltes eines<br />

türkischen Staatsangehörigen in Betracht gezogen werden kann, der einem<br />

Tatbestand des Artikels 6 oder 7 ARB 1/80 unterfällt. Mangelnde Integration<br />

stellt nämlich für sich genommen keinen Grund zur Aufenthaltsbeendigung<br />

dar, die im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen<br />

Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen würde; hierzu ist zu beachten,<br />

dass der Europäische Gerichtshof diese Merkmale entsprechend der<br />

zur Beendigung des Aufenthalts freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger und<br />

deren Familienangehörigen ergangenen Rechtsprechung auslegt. Die nur<br />

kurzfristige Verlängerung einer rein deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis ist<br />

möglich, erscheint aber wenig sinnvoll.<br />

45 Zu § 45 Integrationsprogramm<br />

45.1 § 45 stellt klar, dass die im <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vorgesehenen Integrationskurse<br />

kein abschließendes Integrationsangebot darstellen. Weitergehende Integrationsangebote<br />

können von den Ländern, den Kommunen und dem Bund als<br />

freiwillige Leistungen erbracht werden. Sie ergänzen den Integrationskurs.<br />

Hierzu zählt insbesondere eine migrationsspezifische Beratung.<br />

45.2 In der Bundesrepublik Deutschland besteht seit Jahren auf den Ebenen des<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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