29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 289 -<br />

gen hat, etwa durch Inanspruchnahme sog. „Kirchenasyls“. Im Übrigen handelt<br />

es sich insbesondere um die Fälle, in denen der Ausländer Widerstand gegen<br />

Vollzugsbeamte geleistet oder die Wohnung versperrt hat. Die für dieses Verhalten<br />

maßgeblichen Gründe sind in der Regel unerheblich. Das Ausschöpfen<br />

rechtlicher Möglichkeiten gegen die Abschiebung ist allein kein Haftgrund.<br />

62.2.1.5 § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass ein begründeter Verdacht der Entziehungsabsicht<br />

besteht, und zwar voraussichtlich in einer Weise, die nicht<br />

durch die Anwendung einfachen Zwangs überwunden werden kann. Die Verweigerung<br />

der freiwilligen Ausreise ist für sich gesehen bereits Voraussetzung<br />

für die zwangsweise Durchführung der Aufenthaltsbeendigung. Sie ist somit<br />

allein nicht als Haftgrund ausreichend. Vielmehr müssen konkrete Umstände<br />

im Einzelfall hinzutreten, die für die Absicht des Ausländers sprechen, sich<br />

einer Abschiebung entziehen zu wollen. Weder die Tatsache, dass die Betroffenen<br />

alle ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben,<br />

noch der Umstand, dass versucht wurde, Ausweisung und Abschiebung zu<br />

vermeiden oder <strong>zum</strong>indest Zeit zu gewinnen, besagt, dass die Betroffenen in<br />

Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung in die Illegalität untertauchen werden.<br />

Diese Voraussetzung ist auch nicht bereits deshalb erfüllt, weil der Ausländer<br />

keine festen sozialen Bindungen oder keine verwandtschaftlichen Beziehungen<br />

im Bundesgebiet hat oder mittellos ist. Für einen Verdacht der Entziehungsabsicht<br />

spricht, wenn der Ausländer<br />

- verheimlicht hat, dass er die zur Ausreise notwendigen Heimreisedokumente<br />

besitzt,<br />

- mit einem ge- oder verfälschten Pass oder Passersatz eingereist oder<br />

eingeschleust worden ist und über seine Identität keine oder unzutreffende<br />

Angaben gemacht hat,<br />

- sich verborgen hielt oder z.B. aus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt<br />

ist oder<br />

- wiederholt gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften (z.B. räumliche<br />

Aufenthaltsbeschränkung, Ausreise entgegen § 50 Abs. 4) verstoßen<br />

hat, und die Art der Verstöße die Schlussfolgerung nahelegt, dass er<br />

sich auch der Abschiebung entziehen wird.<br />

62.2.2 Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 kann ein Ausländer nach Ablauf der Ausreisefrist für<br />

längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn feststeht,<br />

dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Hier müssen sämtliche Abschiebungsvoraussetzungen<br />

bereits erfüllt sein, d.h., diese Vorschrift findet in<br />

der Regel erst dann Anwendung, wenn ein konkreter Termin bereits unmittelbar<br />

bevorsteht. Die Ausländerbehörde ist gehalten, die Sicherungshaft auf das<br />

notwendige Maß zu beschränken, so dass in der Regel die Zwei-Wochenfrist<br />

nicht ausgeschöpft werden muss.<br />

Diese Ermessenvorschrift stellt neben den zwingenden Vorschriften des Satzes<br />

1 eine eigene Rechtsgrundlage für die kurzfristige Anordnung von Sicherungshaft<br />

dar. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 wird<br />

hier gerade nicht verlangt; vielmehr soll dieser Haftgrund gewährleisten, dass<br />

eine Abschiebung, für die die organisatorischen Vorbereitungen im Wesentlichen<br />

abgeschlossen sind, nicht mehr daran scheitern kann, dass der Ausländer<br />

nicht rechtzeitig präsent ist. Die Vorschrift ist damit in erster Linie auf Sammelabschiebungen<br />

zugeschnitten, kann aber auch <strong>zum</strong> Zuge kommen, wenn<br />

die Abschiebung aus anderen Gründen (ärztliche Begleitung, Kleinstcharter)<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!