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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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4.1.1.6.2 Nach Beendigung des visumpflichtigen Aufenthalts kann vor Ablauf der dreimonatigen<br />

Wartezeit des § 1 AufenthV kein visumfreier Aufenthalt gestattet<br />

werden, es sei denn, ein bilaterales Sichtvermerksabkommen begünstigte den<br />

visumfreien Touristenaufenthalt von Angehörigen des jeweiligen Staates und<br />

sähe keinen Bezugszeitraum vor.<br />

4.1.1.7 Da der Erwerbstätigkeitsbegriff des § 2 Abs. 2 sehr weit geht und etwa auch<br />

typische Geschäftsreisen erfassen würde, musste eine Gegenausnahme geschaffen<br />

werden. Daher verweist § 17 Abs. 2 AufenthV durch Erwähnung der<br />

entsprechenden Ermächtigungsgrundlage auf § 16 BeschV. In § 16 BeschV<br />

wird bestimmt, dass die in den §§ 2 sowie 4 bis 13 BeschV genannten Tätigkeiten<br />

nicht als Beschäftigung gelten, wenn sie bis zu drei Monaten innerhalb<br />

eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland ausgeübt werden. Da es sich bei<br />

diesen Tätigkeiten, wenn sie innerhalb dieses Zeitrahmens ausgeübt werden,<br />

nicht um Beschäftigungen handelt, handelt es sich auch nicht um Erwerbstätigkeiten.<br />

§ 17 Abs. 1 AufenthV findet in diesem Falle also keine Anwendung.<br />

Der betreffende Ausländer ist in jeder Hinsicht so zu behandeln, als wäre er<br />

nicht erwerbstätig, insbesondere hinsichtlich der Frage des Erfordernisses eines<br />

Aufenthaltstitels. Für Selbständige wird in § 17 Abs. 2 im Hinblick auf die<br />

Aufenthaltstitelpflicht eine entsprechende Anwendung des § 16 BeschV i.V.m.<br />

§§ 2 sowie 4 bis 13 BeschV angeordnet.<br />

4.1.1.8 Von der Dreimonatsfrist ausgenommen ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AufenthV<br />

das Personal, das Deutschland nur im Rahmen von Transitfahrten durchfährt,<br />

also im grenzüberschreitenden Verkehr, sofern lediglich Güter durch das Bundesgebiet<br />

hindurchbefördert werden, ohne sie im Bundesgebiet zu laden oder<br />

zu entladen, oder Personen durch das Bundesgebiet reisen, ohne dass sie –<br />

außer für kurze Pausen oder Übernachtungen – ein- und aussteigen. Eine<br />

„Durchbeförderung“ lässt sich am sinnvollsten dadurch beschreiben, dass das<br />

Transportfahrzeug nicht wechselt. Nicht erfasst sind etwa Fälle, in denen ein<br />

Container im Bundesgebiet umgeladen wird oder Busse im Linienverkehr im<br />

Bundesgebiet eine Station anfahren, um die Fahrgäste umsteigen zu lassen.<br />

Da § 16 Satz 1 BeschV ebenfalls eine zeitliche Beschränkung auf 3 Monate<br />

innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten beinhaltet, kann die Ausnahme von<br />

der zeitlichen Beschränkung in § 17 Abs. 2 Satz 2 AufenthV nur in den Fällen<br />

des § 16 Satz 2 BeschV <strong>zum</strong> Tragen kommen.<br />

4.1.1.9 § 18 AufenthV sieht unter bestimmten Bedingungen eine Visumbefreiung für<br />

Inhaber ausländischer Ausweise für Flüchtlinge und für Staatenlose vor. Die<br />

Vorschrift geht weiter als § 16 AufenthV, da die GFK durch weitaus mehr Ausstellerstaaten,<br />

und zwar auch solche, die in Anhang II zur EU-Visum-Verordnung<br />

aufgeführt sind, ratifiziert wurde als das Europäische Abkommen über die<br />

Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge, auf das § 18 Satz 2 AufenthV<br />

und § 16 AufenthV Bezug nehmen. Der von § 16 AufenthV i.V.m. Anlage<br />

A Nr. 3 zur AufenthV erfasste Personenkreis ist mit demjenigen, der durch § 18<br />

AufenthV erfasst ist, also nur teilidentisch, weshalb die besondere Regelung<br />

des § 18 AufenthV erforderlich ist. Das Verhältnis zwischen § 16 AufenthV und<br />

§ 18 AufenthV wird durch § 18 Satz 2 AufenthV klargestellt. Die Befreiung vom<br />

Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit nicht von den übrigen Einreisevoraussetzungen,<br />

so dass eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zur Zurückweisung<br />

berechtigen würde. In geeigneten Fällen ist also durch eine solche<br />

Ausschreibung eine Steuerung möglich.<br />

4.1.1.10 Durch § 19 AufenthV wird die Visumsfreiheit entsprechend der in Artikel 4<br />

Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 geschaffenen Möglichkeit auf<br />

Inhaber der in Anlage B zur AufenthV aufgeführten dienstlichen Pässe ausge-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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