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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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11.1.3.4 Bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach einer Ausweisung,<br />

Zurückschiebung oder Abschiebung ist zu prüfen, ob dieser Antrag<br />

als Antrag auf Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Wirkungen<br />

ausgelegt werden kann. Im Zweifelsfall ist der Ausländer auf die Rechtslage<br />

hinzuweisen. Eine Befristung von Amts wegen ist unzulässig.<br />

11.1.4.1 Von der Regelbefristung darf nur abgesehen werden, wenn im konkreten Einzelfall<br />

besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Sperrwirkungen<br />

unbefristet bestehen zu lassen. Die Ausländerbehörde hat bei der Prüfung der<br />

Frage, ob ein Regelfall i.S.d. § 11 Abs. 1 vorliegt, keinen Ermessensspielraum.<br />

11.1.4.2 Entscheidend ist, ob der mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung<br />

verfolgte Zweck aufgrund besonderer Umstände durch eine zeitlich befristete<br />

Fernhaltung der Ausländers vom Bundesgebiet bzw. vom Schengen-<br />

Gebiet erreicht werden kann oder nicht. Davon kann dann nicht ausgegangen<br />

werden, wenn der Ausländer in so hohem Maß eine Gefährdung der öffentlichen<br />

Interessen darstellt (Wiederholungsgefahr), dass eine fortdauernde Fernhaltung<br />

geboten ist. Bei einer generalpräventiv motivierten Ausweisung ist insbesondere<br />

darauf abzustellen, ob die Abschreckungswirkung noch nicht verbraucht<br />

ist. Bei Betäubungsmitteldelikten ist ein besonders strenger Maßstab<br />

anzulegen.<br />

11.1.4.3 Die Befristungsmöglichkeit ist ein geeignetes Mittel, die einschneidenden Folgen<br />

einer Ausweisung, Zurück- oder Abschiebung für die persönliche Lebensführung<br />

des Ausländers einzuschränken und bei generalpräventiven Überlegungen<br />

zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung<br />

im Verhältnis zur beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als<br />

unverhältnismäßig erweist. Dabei sind nach der Ausweisung eintretende Umstände,<br />

die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen (z.B.<br />

Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG), abzuwägen und zu berücksichtigen.<br />

11.1.4.4.1 Eine Ausweisung nach § 53 deutet grundsätzlich auf einen vom Regelfall abweichenden<br />

Ausnahmefall hin, wenn nicht besondere Umstände eine andere<br />

Beurteilung rechtfertigen. Der Annahme eines Regelfalls steht grundsätzlich<br />

nicht entgegen, dass der Ausländer unerlaubt eingereist ist, gegenüber der<br />

deutschen Auslandsvertretung im Visumverfahren oder gegenüber der Ausländerbehörde<br />

<strong>zum</strong> Zwecke der Täuschung unrichtige oder unvollständige Angaben<br />

gemacht oder diese verweigert hat, wenn er diese Angaben zu einem späteren<br />

Zeitpunkt macht oder korrigiert. Dieser Umstand soll jedoch durch eine<br />

längere Fristbemessung (Nummer 11.1.5.1) berücksichtigt werden. Die Befristung<br />

soll davon abhängig gemacht werden, dass die Zurückschiebungs- oder<br />

Abschiebungskosten und sonstige während des Aufenthalts in der Bundesrepublik<br />

Deutschland für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel erstattet<br />

werden, zu deren Erstattung er verpflichtet ist (vgl. §§ 66 bis 68). Anderenfalls<br />

läge auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht<br />

vor. Bei deutschverheirateten Ausländern tragen jedoch finanzielle Erwägungen<br />

die Ablehnung eines Regelbefristungsantrags für sich allein nicht.<br />

11.1.4.4.2 Hinsichtlich der Frage, ob die von der Abschiebung ausgehende Wirkung befristet<br />

werden soll, ist auch auf das Verhalten des Ausländers vor und – in Fällen<br />

der nachträglichen Befristung – nach der Ausreise abzustellen.<br />

11.1.4.5 Bei der Entscheidung über die Befristung bleiben strafgerichtliche Verurteilungen<br />

außer Betracht, die nach den Vorschriften des BZRG nicht mehr gegen<br />

den Ausländer verwendet werden dürfen.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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