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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Ethno-Medizinisches Zentrum Hannover e.V.<br />

Egestorffstraße 2<br />

30449 Hannover<br />

Telefon: (0511) 44 76 53 – 4<br />

Telefax: (0511) 45 72 15<br />

Auf dieses Beratungsangebot ist durch die Behörden frühzeitig hinzuweisen<br />

(z. B. durch Aushändigen von Merkblättern). Eine Kontaktaufnahme zu diesen<br />

Stellen soll unterstützt werden. Die Ausländerbehörden sollten die Beratungsstellen<br />

über die Inhaftierung betroffener Frauen informieren, damit ihnen über<br />

die Sozialarbeiterinnen der Haftanstalt notwendige Hilfe angeboten werden<br />

kann. Dabei ist sicherzustellen, dass die Identität der Betroffenen ohne ihr Einverständnis<br />

nicht preisgegeben wird.<br />

50.2.3 Eine Ausreisefrist darf verlängert werden, auch soweit sie nach § 59 Abs. 1<br />

bestimmt ist. Nicht möglich ist die Verlängerung der gesetzlichen Fristen in<br />

den §§ 36, 37 und 38 <strong>Asyl</strong>VfG. Voraussetzung für eine Verlängerung ist, dass<br />

die freiwillige Ausreise des Ausländers gesichert ist. Nach Satz 3 darf die Ausreisefrist<br />

in besonderen Härtefallen auch über die Dauer von sechs Monaten<br />

nach Eintritt der Unanfechtbarkeit hinaus verlängert werden. Die Härte bezieht<br />

sich ausschließlich auf den Zeitpunkt, zu dem der Ausländer das Bundesgebiet<br />

verlassen muss, und nicht auf die Ausreisepflicht selbst. Eine Verlängerung<br />

der Ausreisefrist ist zwingend ausgeschlossen, wenn die Ausreisepflicht<br />

vollziehbar geworden ist. Die Regelung des § 60a darf nicht durch die des<br />

§ 50 Abs. 2 unterlaufen werden, so dass ein weiterer vorübergehender Aufenthalt<br />

nur nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 60a möglich ist.<br />

50.2.4 Wird ein Ausländer aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten<br />

Frist zu verlassen, ist in seinem Pass zu vermerken:<br />

„Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG.<br />

Ausreisefrist bis <strong>zum</strong> …“<br />

Dieser Vermerk ist auch in den Passersatz, den Ausweisersatz oder die Aufenthaltstitel<br />

auf einem besonderen Blatt einzutragen.<br />

50.3 Unterbrechung der Ausreisefrist<br />

50.3.1 Nach § 50 Abs. 3 wird eine gesetzte (und noch nicht abgelaufene) Ausreisefrist<br />

unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (nicht aber die<br />

Ausreisepflicht selbst) oder die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung<br />

entfällt. Diese unverändert aus dem Ausländergesetz 1990 übernommene<br />

Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht soll künftig nur noch entsprechende Anwendung<br />

finden können. Nach § 50 Abs. 3 soll einem Ausländer beim Wiedereintritt<br />

der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die volle Frist wieder zur Verfügung<br />

stehen: Nichts anderes kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift gelten,<br />

wenn eine Vollziehbarkeit gar nicht eingetreten, der Fristablauf aber dennoch<br />

in Gang gesetzt worden ist.<br />

50.0.3.2 Unterbrechung bedeutet nach der überholten Terminologie des § 217 BGB<br />

a.F., dass mit Ende der Unterbrechung die gesetzte und noch nicht abgelaufene<br />

Frist erneut vollständig zu laufen beginnt. Mittlerweile spricht § 212 BGB<br />

n.F. korrekter von einem Neubeginn des Fristlaufs. Endet die Unterbrechung<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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