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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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verfahren beteiligt wurde, ansonsten für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts,<br />

dann aber regelmäßig für höchstens ein Jahr. Eine Ausstellung für einen<br />

längeren Zeitraum als drei Monate kommt auch bei Beteiligung der Ausländerbehörde<br />

in Betracht, wenn – etwa in Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 3 – der Aufenthalt<br />

für einen vorübergehenden sonstigen Zweck für höchstens ein Jahr ermöglicht<br />

werden soll, die Ausländerbehörde keinen Bedarf für ein Erscheinen<br />

des Antragstellers zur Durchführung weiterer Überprüfungen sieht und ersichtlich<br />

kein Bedürfnis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der zu Reisen<br />

in andere Schengen-Staaten berechtigen würde, oder ein Visum der Kategorie<br />

„D + C“ erteilt werden soll. Sofern der Ausländer voraussichtlich auch<br />

während der ersten Zeit des Aufenthaltes in andere Schengen-Staaten reisen<br />

muss – etwa für Geschäftsreisen – ist die Ausstellung als Visum der Kategorie<br />

„D + C“ möglich.<br />

7 Zu § 7 Aufenthaltserlaubnis<br />

7.1 Aufenthaltszweck<br />

7.1.1 Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie richtet sich mit<br />

Ausnahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 nach den besonderen<br />

Erteilungsvorschriften der Abschnitte 3 bis 7 des Kapitels 2. Je nach Anspruchsgrundlage<br />

ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche<br />

Rechtsfolgen hinsichtlich der Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung, des<br />

Familiennachzuges, der Erwerbstätigkeit und des Zugangs zu sozialen Leistungen.<br />

7.1.1.1 Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis trägt die Ausländerbehörde den Erteilungsgrund<br />

in derselben Weise in das Klebeetikett ein, in der der Aufenthaltszweck<br />

im Ausländerzentralregister gespeichert wird. Hierdurch wird der<br />

Aufenthaltszweck aus dem Aufenthaltstitel ersichtlich. Die Eintragung ist im<br />

Feld für Anmerkungen vorzunehmen (§ 59 Abs. 3 AufenthV). Die abschließende<br />

Liste der möglichen Aufenthaltszwecke (33 Zwecke für die Aufenthaltserlaubnis<br />

und 10 Zwecke für die Niederlassungserlaubnis) ergibt sich aus den<br />

Tabellenteilen 9 und 9a der Anlage zur DV-AZRG. Sie wird zur Information<br />

vollständig nachstehend abgedruckt; auch die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen<br />

für die Niederlassungserlaubnis sind deshalb mit erfasst:<br />

Aufenthaltserlaubnis<br />

Aufenthalt <strong>zum</strong> Zweck der Ausbildung nach<br />

§ 16 Abs. 1 (Studium)<br />

§ 16 Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche nach Studium)<br />

§ 16 Abs. 5 (Sprachkurse, Schulbesuch)<br />

§ 17 (sonstige Ausbildungszwecke)<br />

Aufenthalt <strong>zum</strong> Zweck der Erwerbstätigkeit nach<br />

§ 18 (Beschäftigung)<br />

§ 21 (selbständige Tätigkeit)<br />

Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach<br />

§ 22 Satz 1 (Aufnahme aus dem Ausland)<br />

§ 22 Satz 2 (Aufnahme durch BMI)<br />

§ 23 Abs. 1 (Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde)<br />

§ 23a (Härtefallregelung)<br />

§ 24 (vorübergehender Schutz)<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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