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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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1. Halbsatz und § 49 AufenthV), entfällt für ihn insoweit auch die Bearbeitungsgebühr.<br />

Soweit eine Ermessensentscheidung über Befreiungen bzw. Ermäßigungen<br />

möglich ist, gilt dasselbe für die Bearbeitungsgebühr.<br />

70 Zu § 70 Verjährung<br />

70.1 § 70 Abs. 1 enthält eine allgemeine Verjährungsregelung, wonach die Ansprüche<br />

auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten sechs Jahre nach Fälligkeit<br />

verjähren.<br />

70.2.1 Die Regelung der Verjährungsunterbrechung erfasst Ansprüche nach § 66 und<br />

§ 69. Für die Kosten nach § 69 gelten die allgemeinen Regeln über die Verjährungsdauer<br />

von Verwaltungskosten (§ 20 VwKostG). Außer den in § 70 Abs. 2<br />

genannten Gründen gelten für die Unterbrechung der Verjährung die Gründe<br />

nach § 20 Abs. 3 VwKostG; § 17 VwKostG ist zu beachten.<br />

70.3.2 Hält sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet auf und ist seine Anschrift<br />

im Ausland bekannt, besteht die Möglichkeit, ihm den Leistungsbescheid<br />

nach Bundes- bzw. Landesrecht im Ausland zuzustellen. Kann der Aufenthalt<br />

des Kostenschuldners nicht festgestellt werden, kommt hilfsweise eine<br />

öffentliche Zustellung des Leistungsbescheids in Betracht. Die Kosten und Gebühren<br />

nach §§ 66 und 69 sind zur Bezahlung geltend zu machen, wenn der<br />

Ausländer einen Visumantrag stellt oder in das Bundesgebiet wieder eingereist<br />

ist.<br />

71 Zu § 71 Zuständigkeit<br />

71.1 Zuständigkeit der Ausländerbehörden<br />

71.1.1 Sachliche Zuständigkeit<br />

71.1.1.0 Die Ausländerbehörden sind generell zuständig für alle aufenthalts- und passrechtlichen<br />

Maßnahmen nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> und den hierzu ergangenen<br />

Vorschriften sowie nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen<br />

Gesetzen i.S.v. § 1 Abs. 1 und den hierzu jeweils ergangenen Vorschriften<br />

(§ 71 Abs. 1 und 5).<br />

71.1.1.1 Zu den aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen gehören auch die Zurückschiebung,<br />

die Abschiebung einschließlich deren Vorbereitung (z.B. Beschaffung<br />

von Heimreisedokumenten, Flugtickets, Festlegung des Reiseweges), Sicherung<br />

(z.B. Festnahme des Ausländers) und Durchführung sowie das Verbot der<br />

Ausreise und die Durchsetzung der Verlassenspflicht. Die Zuständigkeit der<br />

Ausländerbehörde für diese Maßnahmen lässt die vollstreckungsrechtlichen<br />

Vorschriften der Länder unberührt (zur Kostenerhebung vgl. § 67 Abs. 3).<br />

71.1.1.2 Für die Zurückschiebung besteht eine gleichwertige Zuständigkeit zwischen<br />

den Ausländerbehörden, den Grenzbehörden und den Polizeien der Länder<br />

(§ 71 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5). Die Grenzbehörden sind für die Zurückschiebung<br />

an der Grenze zuständig. Die Polizeien der Länder sind neben den<br />

Ausländerbehörden für die Zurückschiebung originär zuständig. § 71 Abs. 5<br />

erfordert grundsätzlich keine Beteiligung oder Mitwirkung der Ausländerbehörde,<br />

eine Unterrichtung der Ausländerbehörde ist jedoch sinnvoll. Im Einzelfall<br />

ist die Behörde zuständig, bei deren Aufgabenerfüllung eine Zurückschiebung<br />

geboten ist.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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