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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Aufenthaltsvoraussetzung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst a SDÜ oder den hierauf<br />

beruhenden Vorschriften mit der Folge, dass die auf Artikel 23 Abs. 1 SDÜ<br />

beruhende Ausreisepflicht unmittelbar nach der Einreise entsteht.<br />

50.1.3.2 Bei der ausschließlich wegen Fehlens des erforderlichen Passes nach § 14<br />

Abs. 1 Nr. 1 unerlaubten Einreise entsteht die Ausreisepflicht nicht schon im<br />

Zeitpunkt der Einreise. Ist dem Ausländer durch die deutsche Auslandsvertretung<br />

oder die Grenzbehörde ein Visum unter Vorlage eines nicht als Pass<br />

oder Passeratz anerkannten Reisedokuments entgegen § 5 Abs. 1 Halbsatz 1<br />

i.V.m. § 3 Abs. 1 erteilt worden oder ist das anerkannte Reisedokument, in<br />

dem das Visum eingetragen ist, ungültig geworden, entsteht die Ausreisepflicht<br />

erst nach dem Widerruf oder nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums<br />

(§ 50 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).<br />

50.1.4 Die Ausreisepflicht entsteht aufgrund eines Verwaltungsaktes in Fällen<br />

50.1.4.1 - der Versagung des Aufenthaltstitels, wenn zu diesem Zeitpunkt der<br />

Aufenthalt noch rechtmäßig war<br />

50.1.4.2 - der nachträglichen zeitlichen Beschränkung des rechtmäßigen Aufenthalts<br />

oder des Aufenthaltstitels<br />

50.1.4.3 - des Widerrufs oder der Rücknahme<br />

50.1.4.4 - der Ausweisung oder<br />

50.1.4.5 - des § 67 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 <strong>Asyl</strong>VfG.<br />

In diesen Fällen muss der Ausländer der Ausreisepflicht nachkommen, wenn<br />

der die Ausreisepflicht begründende Verwaltungsakt wirksam geworden ist.<br />

Die Anfechtung des Verwaltungsakts lässt seine Wirksamkeit und damit die<br />

Ausreisepflicht unberührt (§ 84 Abs. 2 Satz 1).<br />

50.1.5 Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen.<br />

Diese Pflicht kann er nur mittels Einreise in einen anderen Staat erfüllen,<br />

in den er erlaubt einreisen darf. In diesem Rahmen steht es dem Ausländer<br />

frei, wohin er ausreisen will.<br />

50.1.6 Die Ausreisepflicht endet durch Erteilung eines Aufenthaltstitels, durch Erteilung<br />

einer Aufenthaltsgestattung nach dem <strong>Asyl</strong>verfahrensgesetz oder durch<br />

Erfüllung durch Ausreise oder Abschiebung.<br />

50.1.7 Ist die Ausreisepflicht kraft Gesetzes eingetreten, ist der Ausländer unter Hinweis<br />

darauf zur Ausreise aufzufordern. Diese Aufforderung ist regelmäßig mit<br />

einer Abschiebungsandrohung zu verbinden; bei vorliegenden Abschiebungsverboten<br />

muss der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer nicht abgeschoben<br />

werden darf (§ 59 Abs. 2).<br />

50.1.8 Zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung sollen zunächst alle Maßnahmen<br />

vollständig ausgeschöpft werden, die die Anwendung unmittelbaren Zwangs<br />

zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung und die Anordnung von Abschiebungshaft<br />

entbehrlich machen. Das ist nur möglich, wenn ausreisepflichtige<br />

Ausländer bereit sind, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Zur Förderung<br />

der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ist daher eine umfassende Beratung<br />

über Ausreisemodalitäten, Rückkehrhilfen und Konsequenzen einer nicht frei-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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