29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

tens drei Jahre festgelegt.<br />

- 167 -<br />

42.1.4 Der vierte Abschnitt der BeschV regelt abweichend von der Systematik des<br />

<strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es die Erteilung von Zustimmungen für Beschäftigungen bestimmter<br />

Personengruppen, die nicht an das Merkmal einer qualifizierten und<br />

nicht qualifizierten Beschäftigung, sondern an die Rechtsstellung der Personen,<br />

an ihre Herkunft aus bestimmten Staaten oder an spezielle Beschäftigungen<br />

anknüpfen. In den Fällen der §§ 33, 34 und 37 BeschV ist die Beschäftigung<br />

nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.<br />

42.1.4.1 Zu § 32 BeschV – Grundsatz<br />

Soweit im vierten Abschnitt Beschäftigungen nur für eine bestimmte Dauer<br />

vorgesehen sind, kann eine erneute Beschäftigung für bestimmte Personenkreise<br />

erst nach einer Unterbrechungszeit zugelassen werden.<br />

42.1.4.2 Zu § 33 BeschV – Deutsche Volkszugehörige<br />

Die Vorschrift knüpft an § 10 ASAV an. Sie ermöglicht deutschen Volkszugehörigen,<br />

die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz<br />

besitzen, vor ihrer dauerhaften Wohnsitznahme im Bundesgebiet als Spätaussiedler<br />

die Aufnahme einer vorübergehenden Beschäftigung. Eine aufenthaltsrechtliche<br />

Verfestigung ist durch Nebenbestimmung auszuschließen. Die bisher<br />

in § 10 ASAV ebenfalls enthaltene Regelung für ehemalige Deutsche ist<br />

aufgrund der speziellen Regelung in § 38 entfallen. Für Kinder ehemaliger<br />

Deutscher gibt es keine Nachfolgeregelung zu § 10 ASAV.<br />

42.1.4.3 Zu § 34 BeschV – Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger<br />

Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung des § 9 ASAV, nach der diese<br />

Staatsangehörigen unter dem Vorbehalt des Arbeitsmarktvorrangs bevorrechtigter<br />

Bewerber grundsätzlich zu jeder Beschäftigung im Bundesgebiet<br />

zugelassen werden können.<br />

42.1.4.4 Zu § 35 BeschV – Fertighausmontage<br />

Die Beschäftigungen nach § 35 BeschV lassen keine Differenzierung nach<br />

qualifizierter oder nicht qualifizierter Beschäftigung zu. Die bisherige Befristung<br />

wurde auf neun Monate verkürzt. Im Gegenzug entfällt die Sperrwirkung<br />

für eine Wiedereinreise bei Aufenthalten von über sechs Monaten im Kalenderjahr.<br />

Zur Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit siehe Nr. 39.1.1.6.<br />

42.1.4.5 Zu § 36 BeschV – Längerfristige entsandte Arbeitnehmer<br />

Die Regelung ergänzt § 12 BeschV für die Bereiche der Montage, Demontage,<br />

Wartung und Reparatur von Maschinen und Anlagen. Die Aufenthaltsdauer<br />

für diese Beschäftigungszwecke darf drei Jahre nicht übersteigen.<br />

42.1.4.6 Zu § 37 BeschV – Grenzgängerbeschäftigung<br />

Diese Regelung korrespondiert mit den Regelungen der §§ 12 und 21 AufenthV<br />

zur Erteilung der Grenzgängerkarte und der Befreiung vom Erfordernis<br />

eines Aufenthaltstitels für deren Besitzer.<br />

42.1.5 Im fünften Abschnitt der BeschV ist die Erteilung der Zustimmung zu Beschäftigungen<br />

geregelt, die auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen basieren. Be-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!