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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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60.7.1.6 Weiter wird geprüft, ob die attestierte Erkrankung wirklich vorliegt und welche<br />

wesentlichen oder lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen konkret<br />

im Falle der Rückkehr drohen. Dabei sind die Anforderungen an Atteste und<br />

Stellungnahmen gegenüber den Qualitätsstandards für Gutachten eingeschränkt.<br />

Folgende Mindestanforderungen müssen aber erfüllt sein:<br />

- Adressat und Zweck des Attestes,<br />

- Diagnose, Zeitraum und Frequenz der Behandlung,<br />

- Befunde und Anamnese,<br />

- Voraussichtlich Krankheits- bzw. Therapiedauer,<br />

- geplante weitere Behandlung (Therapieplan) und<br />

- ggf. eine Darstellung besonderer <strong>Pro</strong>bleme.<br />

Darüber hinaus sollten auch weitere sachdienliche Fragen, ggf. im Rahmen<br />

einer ergänzenden Äußerung, gestellt und beantwortet werden. Nur wenn<br />

durch die ergänzende Stellungnahme eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung<br />

nicht erreicht werden konnte (wobei Voraussetzung ist, dass Aussagen zu<br />

psychischen Erkrankungen von einem Facharzt / Psychotherapeuten gemacht<br />

worden sind), ist eine Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter zu<br />

veranlassen. Als Gutachter kommen in der Regel nur approbierte Ärzte, psychologische<br />

Psychotherapeuten, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie,<br />

Rechtspsychologen und forensische Psychiater in Betracht, wenn sie<br />

Kenntnisse in Psychotraumatologie, Gutachtenerstellung sowie in der asylrechtlichen<br />

und interkulturellen <strong>Pro</strong>blematik besitzen. Der Gutachtenauftrag<br />

enthält zur Klarstellung gegenüber dem Gutachter die Definition des gewünschten<br />

Gutachtens in Abgrenzung zu anderen ärztlichen oder fachpsychologischen<br />

Äußerungen. Gutachter und behandelnder Arzt oder Psychologe<br />

dürfen nicht identisch sein. Der Betroffene muss sein Einverständnis zu der<br />

Begutachtung erklären (Anlage 6).<br />

60.7.1.7 Für Niedersachsen ist in Hannover ein öffentlicher medizinischer Dolmetscherservice<br />

entwickelt worden. Der Dolmetscherdienst des ethnomedizinischen<br />

Zentrums e.V. Hannover deckt mit über 200 Dolmetscherinnen und Dolmetschern<br />

ein Spektrum von über 50 Sprachen ab. Der Dolmetscherdienst richtet<br />

sich an die Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsdienste, besonders an<br />

Kliniken im Großraum Hannover. Über die Servicestelle können qualifizierte<br />

Dolmetscher vermittelt werden. Dazu ist es lediglich notwendig, mitzuteilen,<br />

welche Sprache und welches Geschlecht gewünscht ist und ob spezielle thematische<br />

Kenntnisse erforderlich sind. Den Einrichtungen wird eine verlässliche<br />

Kostenregelung bereitgestellt. Die stationären psychiatrischen Einrichtungen<br />

zählen bereits zu den regelmäßigen Benutzern dieses Dolmetscherdienstes.<br />

Schwierigkeiten, in Niedersachsen professionelle Dolmetscher in medizinischen<br />

Fragen zu bekommen, dürften daher nicht bestehen.<br />

60.7.1.8 Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25<br />

Abs. 3 ist zu berücksichtigen, dass die Anerkennung dieser Abschiebungshindernisse<br />

noch kein Daueraufenthaltsrecht begründet. Zum einen kann die erforderliche<br />

medizinische Behandlung dazu führen, dass die Krankheitssymptome<br />

soweit abklingen, dass eine Rückführung vertretbar ist, <strong>zum</strong> anderen<br />

können sich die Umstände im Herkunftsstaat so verändern, dass eine<br />

Rückkehr ohne die zunächst befürchteten Gefährdungen möglich wird. Bei der<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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