29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 25 -<br />

3.3.4.19 Hält sich der Ausländer mit einem von einer deutschen Behörde ausgestellten<br />

Reiseausweis rechtmäßig in einem Staat auf, für den das Abkommen über die<br />

Rechtsstellung der Flüchtlinge oder das <strong>Pro</strong>tokoll vom 31. Januar 1967 oder<br />

das Londoner Abkommen betreffend Reiseausweise für Flüchtlinge nicht gelten,<br />

kann die deutsche Auslandsvertretung die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises<br />

verlängern, wenn der Inhaber von den Behörden dieses Staates<br />

keinen Ausweis erhalten kann und die Behörden den weiteren Aufenthalt nur<br />

unter der Voraussetzung gestatten, dass der Reiseausweis verlängert wird.<br />

Auch dabei ist zu beachten, dass ein Reiseausweis nur ausgestellt werden<br />

kann, solange ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet besteht. Für eine Verlängerung<br />

gilt Nummer 3.3.4.18 entsprechend.<br />

3.3.4.20 Hat der Ausländer das Bundesgebiet verlassen und ist die Zuständigkeit für die<br />

Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen<br />

(§ 11 des Anhangs zur GFK; Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens<br />

über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom<br />

16. Oktober 1980, BGBl. 1994 II S. 2645), hat er trotz seiner Anerkennung als<br />

<strong>Asyl</strong>berechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels<br />

(§ 51 Abs. 7). Solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde<br />

ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist, erlischt der Aufenthaltstitel<br />

im Fall der Ausreise nicht (§ 51 Abs. 7). Dies gilt auch für Ausländer,<br />

bei denen unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1<br />

anerkannt worden ist.<br />

3.3.4.21 Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im<br />

Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden<br />

sind, können nach § 22 in das Bundesgebiet übernommen werden. Soll<br />

ihnen aufgrund einer entsprechenden Entscheidung der Aufenthalt im Bundesgebiet<br />

über die Gültigkeitsdauer eines Reiseausweises für Flüchtlinge, der von<br />

einer Behörde eines anderen Staates ausgestellt wurde, hinaus gestattet werden,<br />

hat die Ausländerbehörde einen neuen Reiseausweis nach dem Abkommen<br />

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auszustellen. Entsprechendes gilt<br />

in den Fällen des § 11 des Anhangs zu dem Abkommen über die Rechtsstellung<br />

der Flüchtlinge. Die Behandlung des ausländischen Reiseausweises richtet<br />

sich nach § 12 des Anhangs zu dem Abkommen über die Rechtsstellung<br />

der Flüchtlinge.<br />

3.3.5 Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV)<br />

3.3.5.0 Die Ausstellung des Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV)<br />

richtet sich nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der<br />

Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473), das am 24.<br />

Januar 1977 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist (BGBl.<br />

1977 II S. 235). Nummer 3.3.4.7 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

3.3.5.1 Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose besteht<br />

nur dann, wenn der Staatenlose sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält<br />

und zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung<br />

nicht entgegenstehen (Artikel 28 Satz 1 Staatenlosenübereinkommen). Grundsätzlich<br />

wird ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht vorausgesetzt. Verweigert<br />

der Herkunftsstaat etwa einem Staatenlosen die Rückkehr auf Dauer, ist<br />

für den Ausländer dieser Staat nicht mehr das Land seines gewöhnlichen bzw.<br />

rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne von Artikel 28 des Staatenlosenübereinkommens.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!