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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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87.1.1.2 Öffentliche Auskunfts- und Beratungsstellen sind nicht mitteilungspflichtig, soweit<br />

nicht besondere Vorschriften eine Mitteilungspflicht vorsehen. Das gilt<br />

auch für Beratungen vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens (z.B. vor Antragstellung).<br />

Ob eine öffentliche Stelle beratend tätig wird, bestimmt sich nach<br />

dem Inhalt der ihr obliegenden Aufgaben. Die Mitteilungspflicht derjenigen<br />

Stellen, zu deren Aufgaben auch die Beratung gehört, bestimmt sich danach,<br />

ob sie die Kenntnis bei oder im Zusammenhang mit der Beratung oder bei der<br />

Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben erlangt hat.<br />

87.1.1.3 Für öffentliche Stellen in den Bereichen Erziehung, Bildung und Wissenschaft<br />

(insbesondere Schulen, Hochschulen) besteht eine Mitteilungspflicht, soweit<br />

sie Daten im Rahmen eines Anmeldeverfahrens oder eines Verfahrens zur<br />

Entscheidung über die Aufnahme, Einschreibung oder Zulassung erheben und<br />

die Kenntnis dieser Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.<br />

87.1.1.4 Öffentliche Stellen im Sozialbereich (Agenturen für Arbeit, Träger der Sozialhilfe<br />

und Jugendämter) sind insbesondere zur Mitteilung verpflichtet, wenn sie<br />

über die Gewährung von Leistungen, die Erteilung von Erlaubnissen oder die<br />

Aufnahme in soziale und medizinische Einrichtungen entscheiden.<br />

87.1.1.5 Für Stellen im Sinne des § 12 in Verbindung mit den §§ 18 bis 29 SGB I (Leistungsträger<br />

der Sozialleistungen) ist für die Übermittlung personenbezogener<br />

Daten § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X maßgebend. Zu beachten sind die Einschränkungen<br />

der Übermittlungsbefugnis nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB X (Daten<br />

über die Gesundheit eines Ausländers) und die zusätzlichen Einschränkungen<br />

nach § 76 Abs. 1 SGB X (schutzwürdige Sozialdaten).<br />

87.1.2 Bekannt gewordene Umstände sind Sachverhalte, die der öffentlichen Stelle<br />

zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind. Hat ein<br />

Bediensteter der öffentlichen Stelle lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung<br />

seiner Aufgaben Kenntnis von einem Sachverhalt erlangt, ist dieser der<br />

öffentlichen Stelle nicht bekannt geworden und es besteht für sie keine Mitteilungspflicht.<br />

(Erfährt z.B. ein Lehrer gelegentlich seiner lehrenden und erzieherischen<br />

Tätigkeit einen Sachverhalt, ist damit keine Kenntnis und Mitteilungspflicht<br />

der Schule verbunden.) Maßgebend für die Abgrenzung sind die dem<br />

jeweiligen Bediensteten übertragenen Aufgaben. Der Sachverhalt muss nachweisbar<br />

sein. Vermutungen oder Gerüchte reichen nicht aus.<br />

87.1.3.1 Die Ausländerbehörde hat in ihrem Ersuchen anzugeben<br />

- die Personalien, die zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich sind<br />

- Aktenzeichen der ersuchten Stelle, soweit bekannt<br />

- welche Daten sie benötigt<br />

- für welche Aufgabenerfüllung sie die Daten benötigt, wobei in eindeutigen<br />

Fällen die Angabe der Rechtsvorschrift ausreicht und<br />

- aus welchen Gründen die Daten ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben<br />

werden.<br />

Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur dann zulässig, wenn die mit<br />

einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung<br />

aus dringenden Gründen nicht zu vertreten ist. Die Gründe sind aktenkundig<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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