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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 283 -<br />

gen Ausländerbehörde des anderen Landes zu beantragen.<br />

61.1.3 Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung sind Bußgeld bewehrt (§ 98<br />

Abs. 3 Nrn. 1 u. 3).<br />

61.1.7 Weitere Auflagen, die der Förderung und Bescheinigung der Ausreise dienen,<br />

können verfügt werden; etwa<br />

- die Verpflichtung, sich zur Aufenthaltsüberwachung regelmäßig bei der<br />

Ausländerbehörde zu melden,<br />

- die Verpflichtung, eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen,<br />

- die Verpflichtung, betragsmäßig zu bezeichnende Mittel, die nicht für<br />

die Sicherung des absoluten Existenzminimums erforderlich sind, für<br />

die Finanzierung der Rückkehr anzusparen und hierzu auf ein von der<br />

Ausländerbehörde eingerichtetes Sperrkonto einzuzahlen oder<br />

- die Verpflichtung, Papiere der Ausländerbehörde auszuhändigen, die<br />

bei Kontrollen zu dem falschen Eindruck führen können, der Ausländer<br />

sei <strong>zum</strong> Aufenthalt berechtigt bzw. nicht ausreisepflichtig.<br />

61.2 Ausreiseeinrichtungen<br />

61.2.1 Niedersachsen hat von der jetzt auch ausdrücklich gesetzlich festgelegten<br />

Möglichkeit, Ausreiseeinrichtungen zu schaffen, bereits Gebrauch gemacht.<br />

Die ZAAB Braunschweig und Oldenburg nehmen vollziehbar ausreisepflichtige<br />

Ausländer auf, bei denen die Ausstellung von Heimreisedokumenten durch den<br />

Heimatstaat an ihrer fehlenden oder unzureichenden Mitwirkung scheitert. insbesondere,<br />

weil sie ihre Herkunft vorsätzlich verschleiern oder verbergen. Die<br />

ZAAB stimmen untereinander ab, welche Ausländerbehörde die sich bei ihr<br />

aufhaltenden Ausländer welcher ZAAB zuleitet. Die Zuordnung kann nach regionalen<br />

Gesichtspunkten und/oder nach Herkunftsländern erfolgen. Dabei steht<br />

eine Erwerbstätigkeit der Aufnahme in der Ausreiseeinrichtung nicht entgegen,<br />

da es in derartigen Fällen sachgerecht ist, die Erwerbstätigkeit durch eine entsprechende<br />

Auflage der Duldung zu untersagen.<br />

61.2.2 Die örtliche Ausländerbehörde richtet ein schriftliches Gesuch an die ZAAB.<br />

Beizufügen sind ein chronologischer Aktenauszug, eine Kopie des BAMF-Bescheides,<br />

eine Stellungnahme zu eventuellen Verhaltensauffälligkeiten und<br />

gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die vollständige Ausländerakten.<br />

Bei positiver Entscheidung versieht die Ausländerbehörde nach der Aufnahmezusage<br />

die dem Ausländer erteilte Duldung mit der Auflage, bis zu einem bestimmten<br />

Datum in der der ZAAB zugeordneten Gemeinschaftsunterkunft<br />

Wohnung zu nehmen. Die Auflage ist für sofort vollziehbar zu erklären. Außerdem<br />

erklärt die Ausländerbehörde – zugleich für die den Ausländer abgebende<br />

Gemeinde – die Bereitschaft, auf Verlangen der ZAAB den Ausländer wieder<br />

zurückzunehmen. Nach dem in der Auflage genannten Zeitpunkt erhält der<br />

Ausländer Leistungen nach dem <strong>Asyl</strong>bLG nur noch in der ZAAB. Meldet er sich<br />

dort nicht, ist er von der örtlichen Ausländerbehörde zur Aufenthaltsermittlung<br />

auszuschreiben. Diese bleibt für ihn zuständig, bis er seinen Wohnsitz in der in<br />

der Auflage genannten Gemeinschaftsunterkunft genommen hat.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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