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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 105 -<br />

Heimatstaat (z.B. Katastrophen- oder Kriegssituation), ist nur auf die Lage vergleichbarer<br />

Fälle aus oder in diesem Staat abzustellen. Allgemeine Verhältnisse<br />

im Heimatstaat, die unter Umständen der Ausreise des Ausländers aus dem<br />

Bundesgebiet vorübergehend entgegenstehen, fallen unter die Regelungsbereiche<br />

der §§ 23, 24 oder 60a Abs. 1.<br />

25.4.2.5 Ausgeschlossen ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowohl nach Satz 1<br />

als auch nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 (Ablehnung des <strong>Asyl</strong>antrages<br />

als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG), in den<br />

Fällen des § 11 Abs. 1 (vorangegangene Ausweisung oder Abschiebung) sowie<br />

in den Fällen des § 5 Abs. 4. Von den Regelerteilungsvoraussetzungen kann<br />

entsprechend der Bewertung der individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalles<br />

gemäß § 5 Abs. 3 nur ausnahmsweise abgesehen werden. Grundsätzlich<br />

ist die Sicherung des Lebensunterhalts unverzichtbar; von dieser Voraussetzung<br />

kann aber dann abgesehen werden, wenn der Ausländer in der Vergangenheit<br />

bereits gearbeitet hatte und die weitere Beschäftigung lediglich wegen<br />

des Fehlens eines Aufenthaltstitels nicht möglich war, jetzt aber erfolgen kann.<br />

Dagegen wird eine positive Ermessensentscheidung ausscheiden, wenn die<br />

Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt sind.<br />

25.5 Unmöglichkeit der Ausreise<br />

25.5.1 Absatz 5 ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen nicht nur<br />

vorübergehenden Aufenthalt an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren<br />

Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in absehbarer Zeit unmöglich<br />

ist. Die Vorschrift entspricht inhaltlich den bisherigen Regelungen in<br />

§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG mit dem Unterschied, dass eine unanfechtbare Ausreisepflicht<br />

nicht mehr vorausgesetzt wird. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht<br />

(§ 58 Abs. 2) reicht aus. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von<br />

§ 11 Abs. 1 erteilt werden. Abweichungen von dem Versagungsgrund des § 10<br />

Abs. 3 sowie von dem Erteilungsverbot des § 5 Abs. 4 sind nicht möglich; es<br />

sei denn bei Ermessensreduzierung auf Null (§ 10 Abs. 3) oder bei Ausnahmen<br />

gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 und 3.<br />

Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 kann<br />

abgesehen werden, die Erfüllung der Passpflicht sollte aber stets verlangt werden<br />

(vgl. aber Nummer 3.0.1).<br />

25.5.2 Deutlicher als in § 30 Abs. 4 AuslG wird im Gesetzestext klargestellt, dass die<br />

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheidet, wenn zwar keine Abschiebung,<br />

wohl aber eine freiwillige Ausreise möglich ist. Die Aufenthaltserlaubnis<br />

kann demjenigen erteilt werden, der nicht ausreisen kann, nicht aber demjenigen,<br />

der nicht ausreisen will. Im Unterschied zu Absatz 3 stellt Absatz 5 nicht<br />

auf die Zumutbarkeit der Ausreise ab.<br />

25.5.2.1 Ein Ausreisehindernis liegt nicht vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich<br />

ist (z.B. weil eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchgeführt<br />

werden kann), eine freiwillige Ausreise jedoch möglich ist.<br />

25.5.2.2 Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst die (von den<br />

Absätze 1 bis 3 nicht erfassten) inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse<br />

nach § 60a Abs. 2, die von der Ausländerbehörde zu prüfen sind. Kann die<br />

Rückführung unbegleiteter Minderjähriger unter Beachtung des Grundsatzes<br />

der Verhältnismäßigkeit nicht binnen sechs Monaten nach Vollziehbarkeit der<br />

Ausreisepflicht unter Beachtung der Kriterien der Jugendhilfe durchgesetzt<br />

werden, ist bei unter 16-jährigen von der Unmöglichkeit der Ausreise bis zur<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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