29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

59.1 Fristsetzung<br />

- 266 -<br />

59.1.1.0 Die Abschiebung ist entsprechend ihrem Zweck (vgl. Nummer 59.0.1) grundsätzlich<br />

unter Fristsetzung anzudrohen. Der Ausländer ist verpflichtet, bis <strong>zum</strong><br />

Ablauf der Frist auszureisen, um eine Abschiebung zu vermeiden (§ 50<br />

Abs. 2).<br />

59.1.1.1 Die Bemessung der Frist liegt im Ermessen der Behörde, das aber durch § 50<br />

Abs. 2 Satz 2 und 3 begrenzt wird. Danach endet die Ausreisefrist spätestens<br />

sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht, wenn<br />

sie im Einzelfall nicht wegen Vorliegens einer besonderen Härte befristet verlängert<br />

wird. Das <strong>Asyl</strong>verfahrensgesetz legt Fristen fest, die außer im Falle der<br />

Rücknahme des <strong>Asyl</strong>antrags oder der Klage (§ 38 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG) nicht verlängerbar<br />

sind: § 36 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG: eine Woche; § 38 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG: ein<br />

Monat; § 38 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG: eine Woche.<br />

59.1.1.2 Der Beginn der Frist darf nicht in einen Zeitraum fallen, in dem der Ausländer<br />

noch nicht ausreisepflichtig ist, was vor allem bei einer nachträglichen Befristung<br />

eines Aufenthaltstitels zu beachten ist. Die Ausreisefrist ist so zu bestimmen,<br />

dass sie erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist endet. Eine kürzere Frist<br />

kann bestimmt werden, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung<br />

hat (§ 84 Abs. 1) oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist (§ 80<br />

Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Endet die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs<br />

nach § 80 Abs. 1 VwGO, beginnt die gesetzte und noch nicht abgelaufene Frist<br />

erneut vollständig zu laufen (vgl. Nummer 50.3). Die Stellung eines Zulassungsantrages<br />

nach § 124a VwGO hemmt die Vollziehbarkeit nicht.<br />

59.1.1.3 Die Ausreisefrist ist grundsätzlich durch Angabe eines Wochen- oder Monatszeitraums<br />

zu bestimmen. Für den Beginn der Frist ist regelmäßig auf den Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens der Verfügung (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes)<br />

abzustellen. Bei der Festlegung der Frist ist vor allem auf die Dauer des<br />

bisherigen Aufenthalts abzustellen und zu berücksichtigen, dass dem Ausländer<br />

ermöglicht werden soll, die Angelegenheiten zu regeln, die seine persönliche<br />

Anwesenheit erfordern.<br />

59.1.1.4 Eine Begründung der Ausreisefrist erübrigt sich, wenn dem Ausländer zur Ausreise<br />

eine Frist von mindestens einem Monat zur Verfügung steht und besondere<br />

Umstände, die eine Fristverlängerung gebieten, nicht ersichtlich sind.<br />

Eine unterlassene oder fehlerhafte Fristsetzung kann nachträglich durch die<br />

Festsetzung einer neuen Ausreisefrist geheilt werden. Die Fristsetzung ist im<br />

Pass oder Passersatz des Ausländers einzutragen.<br />

59.1.1.5 Soweit sich der Ausländer als Besucher oder Tourist nicht länger als sechs<br />

Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, genügt eine Ausreisefrist von einer<br />

Woche. Die Frist ist ebenfalls eng zu bemessen, wenn eine Rückkehrberechtigung<br />

oder die in einem Rückübernahmeabkommen bestimmte Frist abzulaufen<br />

droht oder wenn andernfalls erhebliche Sicherheitsbelange beeinträchtigt würden.<br />

59.1.2 Absehen von der Abschiebungsandrohung<br />

59.1.2.1 Von der Androhung der Abschiebung mit Fristsetzung kann nur ausnahmsweise<br />

abgesehen werden, wenn<br />

59.1.2.1.1 - die sofortige Entfernung des Ausländers zur Vermeidung von Störungen<br />

der öffentlichen Sicherheit aus Gründen der öffentlichen Gesund-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!