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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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kulturelle, sprachliche und soziale Kontakte im Herkunftsland hat.<br />

56.2.1.1 Bei der Begriffsbestimmung des Heranwachsenden wird an das Jugendstrafrecht<br />

angeknüpft, wonach Heranwachsender ist, wer im Zeitpunkt der Tat 18,<br />

aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Die Ausweisungsschutzvorschrift begünstigt<br />

heranwachsende Ausländer, die <strong>zum</strong> Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung<br />

der Ausländerbehörde das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Weder der Zeitpunkt der Begehung der Straftat noch der Zeitpunkt der<br />

rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung sind für die Beurteilung der<br />

Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung eines heranwachsenden<br />

Ausländers maßgebend.<br />

56.2.1.2 Das Tatbestandsmerkmal „im Bundesgebiet aufgewachsen“ erfüllt ein<br />

Heranwachsender, der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres über einen<br />

längeren Zeitraum, in den der überwiegende Teil der Schulzeit fällt, ununterbrochen<br />

in Deutschland gelebt hat.<br />

56.2.2 Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 ist die bereits nach Satz 1 eingeschränkte Ausweisung<br />

eines minderjährigen Ausländers, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen<br />

für eine zwingende Ausweisung nach § 53 möglich, wenn dessen Eltern<br />

oder dessen allein sorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet<br />

aufhalten. Voraussetzung ist – anders als nach § 48 Abs. 2 AuslG –<br />

auch in diesem Fall, dass der Minderjährige eine Aufenthaltserlaubnis oder<br />

Niederlassungserlaubnis besitzt, da Satz 2 sich nur auf die durch Satz 1 begünstigten<br />

Ausländer bezieht.<br />

56.2.2.1 Die Ausweisung setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus und wird daher<br />

erst verfügt, wenn der Ausländerbehörde ein entsprechendes strafgerichtliches<br />

Urteil mit Rechtskraftvermerk vorliegt (vgl. § 87 Abs. 2 Nr. 2).<br />

56.2.2.2 Der Ausweisungsschutz erfordert keine familiäre Lebensgemeinschaft der Eltern<br />

oder des personensorgeberechtigten Elternteils mit dem minderjährigen<br />

Ausländer; geschützt ist auch der bei einem Dritten oder in einer Jugendhilfeeinrichtung<br />

untergebrachte Minderjährige. Die Schutzwirkung des § 56<br />

Abs. 2 Satz 2 entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Maßgeblicher Zeitpunkt<br />

für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der der Entscheidung<br />

der Ausländerbehörde.<br />

56.3 Fälle des vorübergehenden Schutzes<br />

§ 56 Abs. 3 dient der Umsetzung des Artikels 28 der Richtlinie über die Gewährung<br />

vorübergehenden Schutzes. Da die Richtlinie die Ausstellung eines<br />

Aufenthaltstitels verlangt, kann dieser auch nur in den Fällen durch Ausweisung<br />

entzogen werden, in denen die Richtlinie die Versagung des vorübergehenden<br />

Schutzes gestattet. Das ist nur dann der Fall, wenn gemäß § 60<br />

Abs. 8 eine Abschiebung erfolgen dürfte.<br />

56.4 <strong>Asyl</strong>antragsteller<br />

56.4.0 <strong>Asyl</strong>antragsteller i.S.v. § 56 Abs. 4 sind Ausländer, die einen förmlichen <strong>Asyl</strong>antrag<br />

i.S. des § 14 <strong>Asyl</strong>VfG gestellt haben.<br />

56.4.1 Hat ein nach § 56 Abs. 4 begünstigter Ausländer, über dessen <strong>Asyl</strong>antrag noch<br />

nicht unanfechtbar entschieden ist, einen Ausweisungstatbestand erfüllt, ohne<br />

dass ein schwerwiegender Ausweisungsgrund i.S.v. § 56 Abs. 1 vorliegt, kann<br />

er unter der aufschiebenden Bedingung ausgewiesen werden, dass das <strong>Asyl</strong>-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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