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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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3.3.3 Notreiseausweise nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV werden nach den Vorschriften<br />

des § 13 AufenthV ausgestellt. Ausstellungsberechtigt sind die mit der Kontrolle<br />

des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (§ 13 Abs. 2<br />

AufenthV) und die Ausländerbehörden (§ 13 Abs. 3 AufenthV). Die Grenzbehörden<br />

sollen die Ausstellung von Notreiseausweisen restriktiv handhaben. Die<br />

Ausländerbehörden können wegen seiner Nachrangigkeit gegenüber anderen<br />

Passersatzpapieren einen Notreiseausweis nur ausstellen, wenn die Beschaffung<br />

eines anderen – deutschen oder ausländischen - Passes oder Passersatzes<br />

etwa wegen der gebotenen Eile oder aus sonstigen Gründen nicht in Betracht<br />

kommt. Die Ausstellung eines Notreiseausweises ist zudem nur zulässig,<br />

wenn der Ausländer sich in anderer Weise als durch einen Pass oder Passersatz<br />

über seine Identität ausweisen kann und die Staatsangehörigkeit feststeht.<br />

Die Bescheinigung der bereits bestehenden Rückkehrberechtigung ist nur<br />

durch die oder mit Zustimmung der Ausländerbehörde zulässig. Notreiseausweise<br />

können auch ohne diese Bestätigung ausgestellt werden. Bei Staatsangehörigen,<br />

die nicht der Visumpflicht unterliegen, ist eine solche Bestätigung in<br />

der Regel entbehrlich. Die Bestätigung erfolgt zwar auf dem Vordruck des Notreiseausweises,<br />

dennoch handelt es sich um eine gesonderte Bescheinigung.<br />

Sie ist daher auf Seite 6 des Vordrucks gesondert mit Unterschrift und Dienstsiegel<br />

zu bestätigen; Unterschrift und Dienstsiegel auf Seite 3 des Vordrucks<br />

genügen nicht. Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist Seite 6 des Vordrucks<br />

durch Durchstreichen oder in anderer auffälliger und dauerhafter Weise zu<br />

entwerten; Dienstsiegel und Unterschrift dürfen dann auf Seite 6 nicht angebracht<br />

werden. Bei der Ausstellung soll darauf hingewiesen werden, dass der<br />

Notreiseausweis nicht von allen Staaten anerkannt wird.<br />

3.3.4 Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV)<br />

3.3.4.0 Die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 2 Nr. 4<br />

AufenthV) richtet sich nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung<br />

der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).<br />

3.3.4.1 Folgende Ausländer haben im Rahmen eines rechtmäßigen Aufenthalts im<br />

Bundesgebiet Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge:<br />

3.3.4.2 Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als <strong>Asyl</strong>berechtigte<br />

anerkannt worden sind, und gleichgestellte Personen wie:<br />

- Ausländer, denen bis <strong>zum</strong> Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel<br />

3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet <strong>Asyl</strong> gewährt worden<br />

ist (§ 2 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG),<br />

- Familienangehörige eines <strong>Asyl</strong>berechtigten, die nach § 26 <strong>Asyl</strong>VfG als<br />

<strong>Asyl</strong>berechtigte anerkannt worden sind,<br />

- Familienangehörige eines <strong>Asyl</strong>berechtigten, denen nach § 7a Abs. 3<br />

<strong>Asyl</strong>VfG 1982 die Rechtsstellung eines <strong>Asyl</strong>berechtigten gewährt wurde<br />

und<br />

- Personen, die als ausländische Flüchtlinge nach der <strong>Asyl</strong>verordnung<br />

anerkannt worden sind (vgl. AuslGVwV Nummer 7 zu § 28 AuslG 1965)<br />

mit dem Eintrag:<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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