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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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dem BAMF Kontakt aufzunehmen, um zu klären, wann mit einer Entscheidung<br />

über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses zu<br />

rechnen ist, und diese Entscheidung jedenfalls dann abzuwarten, wenn eine<br />

positive Entscheidung nach Auskunft des BAMF nicht ausgeschlossen ist. In<br />

diesem Falle wäre es unverhältnismäßig, den Aufenthalt vor der Entscheidung<br />

zu beenden; eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 ist daher<br />

möglich. Entsprechendes gilt, wenn die Prüfung der Ausländerbehörde obliegt<br />

und sie das BAMF gemäß § 72 Abs. 2 zu beteiligen hat.<br />

58.0.8.4.3 Wird das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses<br />

nach § 60 Abs. 7 erstmals während einer laufenden Abschiebung geltend gemacht,<br />

ist die Abschiebung nur abzubrechen, wenn eine vorgelegte ärztliche<br />

Bescheinigung jedenfalls die Mindestvoraussetzungen an eine fachliche Begutachtung<br />

erfüllt. Das Attest muss nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände<br />

angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist<br />

(Befundtatsachen). Gegebenenfalls muss es die Methode der Tatsachenerhebung<br />

benennen. Ferner ist die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes<br />

(Diagnose) ebenso nachvollziehbar darzulegen wie die Folgen, die<br />

sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich<br />

ergeben (prognostische Diagnose). Der Umfang und die Genauigkeit<br />

der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen<br />

Einzelfalls (insbesondere Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit<br />

und Konsequenzen der Diagnose) und entziehen sich einer generellen Betrachtung.<br />

Die Darlegung rechtlicher Folgen der fachlich begründeten Feststellungen<br />

oder die Auseinandersetzung mit Rechtsfragen obliegt dem Arzt nicht;<br />

sie mindert den Wert der ärztlichen Bescheinigung (vgl. Nummer 60.7.1.6).<br />

58.0.8.5 Sucht der Ausländer im Rahmen der Durchführung der Abschiebung um <strong>Asyl</strong><br />

nach, finden §§ 19 bzw. 71 <strong>Asyl</strong>VfG Anwendung. In den Fällen des § 71 Abs. 5<br />

Satz 1 <strong>Asyl</strong>VfG darf die Abschiebung erst nach Mitteilung des BAMF, dass die<br />

Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, durchgeführt<br />

werden. Das gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass ein Folgeantrag nur gestellt<br />

worden ist, um die Durchführung der Abschiebung zu verhindern (§ 71 Abs. 6<br />

Satz 2 letzter Halbsatz, 1. Alt. <strong>Asyl</strong>VfG) oder der Ausländer in einen sicheren<br />

Drittstaat abgeschoben werden soll.<br />

58.0.8.6 Scheitert die Abschiebung, sind die dafür maßgebenden Umstände in der Ausländerakte<br />

zu vermerken. War der Ausländer untergetaucht, ist die Beantragung<br />

von Abschiebungshaft ist zu prüfen (vgl. Nummer 62.2.1.3) und der Ausländer<br />

ggf. zur Festnahme auszuschreiben.<br />

58.0.8.7 Über eine vollzogene Abschiebung wird ein Bevollmächtigter des Ausländers<br />

grundsätzlich von der Ausländerbehörde unterrichtet.<br />

58.1 Voraussetzungen für die Abschiebung<br />

58.1.1 Die Abschiebung setzt voraus, dass<br />

- der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und<br />

- die freiwillige Ausreise nicht gesichert (vgl. Nummer 58.3.7) oder eine<br />

Überwachung der Ausreise erforderlich ist.<br />

58.1.2 Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, darf die Abschiebung nur gemäß § 60a<br />

Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG ausgesetzt werden.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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