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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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58.3.7 Nach § 58 Abs. 3 Nr. 7 bedarf die Ausreise der Überwachung, wenn der Ausländer<br />

zu erkennen geben hat, dass er der Ausreisepflicht nicht nachkommen<br />

wird. Es muss sich um eine auf konkreten Tatsachen basierende Schlussfolgerung<br />

handeln. Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers ist nicht erforderlich.<br />

Wenn er im Laufe des Verfahrens bei der Geltendmachung von Abschiebungshindernissen<br />

erklärt hat, nicht ausreisen zu können, ist das allein nicht<br />

ausreichend, um die Notwendigkeit einer Überwachung der Ausreise zu begründen.<br />

Ebenso begründet die Tatsache der unerlaubten Einreise allein keine<br />

Überwachungsbedürftigkeit der Ausreise.<br />

58.4 Meldepflichten<br />

58.4.1 Unbeschadet der Datenübermittlungspflichten nach dem AZRG und den hierzu<br />

ergangenen Vorschriften hat die Ausländerbehörde von einer vollzogenen Abschiebung<br />

zu unterrichten (s. Nummer 53.0.10 hinsichtlich der Ausweisung):<br />

58.4.1.1 - die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle <strong>zum</strong> Zweck der<br />

Ausschreibung in INPOL (Zurückweisung, Festnahme) und im SIS (Einreiseverweigerung,<br />

Artikel 96 Abs. 3 SDÜ) nach dem vorgeschriebenen<br />

Muster (§ 50 Abs. 7 Satz 2)<br />

58.4.1.2 - das Bundeszentralregister nach dem vorgeschriebenen Muster (§ 10<br />

Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 BZRG) und<br />

58.4.1.3 - das BAMF nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wenn<br />

es sich um einen Ausländer handelt, der einen <strong>Asyl</strong>antrag gestellt hat.<br />

58.4.2 Liegen die Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung der vollziehbaren<br />

Ausreisepflicht bei einem Ausländer vor (s. auch § 80b Abs. 1 VwGO),<br />

dessen Aufenthalt unbekannt ist, und stehen Abschiebungsverbote nach § 60<br />

oder Duldungsgründe nach § 60a nicht entgegen, hat die Ausländerbehörde<br />

nach Ablauf der Ausreisefrist gemäß § 50 Abs. 7 Satz 1 die für die Dateneingabe<br />

zuständige Polizeidienststelle <strong>zum</strong> Zweck der Ausschreibung in INPOL<br />

(Aufenthaltsmitteilung, Festnahme) nach dem vorgeschriebenen Muster zu unterrichten.<br />

Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich der Ausländer bereits<br />

einmal der Abschiebung entzogen hat oder nach Ablauf der Ausreisefrist die<br />

Grenzübertrittsbescheinigung nicht vorliegt. Der Mitteilung an die für die Dateneingabe<br />

zuständige Polizeidienststelle ist ein kurz gefasster Schriftsatz beizufügen,<br />

der die Gründe für die beabsichtigte Maßnahme enthält.<br />

58.4.3 Ausländer, die von der Abschiebungshaft ausgenommen werden sollen<br />

(s. auch Nummer 62.0.3), sind lediglich zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben.<br />

58.4.4 Die Ausschreibung ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe dafür entfallen<br />

sind, dem Ausländer ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, sein Aufenthalt<br />

gestattet oder die Abschiebung ausgesetzt worden ist.<br />

58.4.5 Wird der Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Gewahrsam genommen,<br />

hat die zuständige Vollstreckungsbehörde (s. Nummer 62.0.1) umgehend<br />

Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 2 zu beantragen, wenn die Abschiebung<br />

nicht durchgeführt werden kann (vgl. auch § 13 FEVG).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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