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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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54.5a Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung<br />

Der Ausweisungsgrund der Nummer 5a setzt in allen Alternativen nicht notwendig<br />

strafbares oder strafbewehrtes Verhalten voraus. Für die Ausweisung<br />

genügt eine Gefahr, die sich aus dem Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet<br />

ergibt. Reine Vermutungen oder eine entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts<br />

genügen nicht. Wegen des hohen Rangs des gefährdeten<br />

Rechtsguts werden an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Eintritt der<br />

Gefährdung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips keine hohen<br />

Anforderungen gestellt. Die Ausländerbehröde hat im Rahmen einer Güter-<br />

und Interessenabwägung zu prüfen, ob der Ausweisung eine mildere Maßnahme<br />

vorzuziehen ist (nach § 47).<br />

54.5a.1 Eine „Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik<br />

Deutschland“ ist insbesondere bei politischen oder politisch begründeten<br />

Tätigkeiten anzunehmen, die sich gegen die grundlegenden Verfassungsprinzipien<br />

richten. Eine Gefährdung liegt erst dann vor, wenn eine auf<br />

Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts<br />

besteht. Ein Schaden muss noch nicht entstanden sein. Das Verhalten des<br />

Ausländers muss weder strafbar noch strafbewehrt sein. Es kann auch von<br />

einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ausgehen. Es<br />

ist daher im Interesse der Abwehr erheblicher Gefahren möglich, sich noch<br />

nicht im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer auszuweisen.<br />

54.5a.2 Der Ausweisungsgrund der „Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland“ umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit des<br />

Staates. Zur Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist es<br />

erforderlich, dass sich der Staat nach innen und außen gegen Angriffe und<br />

Störungen zur Wehr setzen kann. Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland ist enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen<br />

Sicherheit im Sinne von § 55 Abs. 1. Nicht jede durch eine Gesetzesverletzung<br />

verursachte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt dabei<br />

gleichzeitig eine Gefährdung der „inneren Sicherheit“ des Staates dar. Nur<br />

wenn die innere oder äußere Sicherheit des Bundes und der Länder selbst,<br />

d.h. die Sicherheit ihrer Einrichtungen, die Amtsführung ihrer Organe und das<br />

friedliche und freie Zusammenleben der Bevölkerung, ferner die Sicherheit<br />

lebenswichtiger Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen gefährdet sind und<br />

diese Gefährdung die bloße Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit in<br />

beachtlichem Maße übersteigt, liegt eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland vor.<br />

54.5a.3 Nicht jeder Verstoß gegen die Rechtsordnung, insbesondere die Strafrechtsordnung,<br />

gefährdet die innere Sicherheit, wenn die Funktionsfähigkeit<br />

des Staates dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese ist vor allem durch die<br />

organisierte Kriminalität sowie durch extremistische und terroristische politische<br />

Anschläge auf Staatsorgane gefährdet. Auch Vorbereitungs- und Unterstützungstätigkeiten,<br />

die ihrerseits noch nicht die Schwelle zur Kriminalität<br />

überschritten haben, können den Tatbestand der Gefährdung erfüllen.<br />

54.5a.4 Der öffentliche Aufruf zur Gewaltanwendung, die Drohung mit Gewaltanwendung<br />

oder die Beteiligung an Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung politischer<br />

Ziele führen grundsätzlich zu einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5a.<br />

Durch die Verherrlichung der Anwendung von Gewalt (z.B. Zeigen oder Anbieten<br />

von gewaltverherrlichenden Transparenten im Rahmen von Demonstrationen)<br />

wird die Rechtsordnung und deren Funktion gefährdet.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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