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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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durch Untertauchen der Rückführung, wird dies ebenfalls dem LKA und der<br />

Ausländerbehörde mitgeteilt. Die Ausländerbehörde veranlasst die erforderliche<br />

Ausschreibung zur Festnahme.<br />

58.0.6 Kosten der Maßnahme<br />

Bei Abschiebungen sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel für die Rückzuführenden<br />

und das Begleitpersonal vom LKA zu tragen. Wird die ärztliche<br />

Begleitung von der Fluggesellschaft gestellt, ist eine solche aber auch für die<br />

Zuführung <strong>zum</strong> Flughafen erforderlich, trägt die dafür anfallenden Kosten die<br />

ZAAB. Die weiteren Kosten im Sinne des Bundesreisekostengesetzes (insbesondere<br />

Tage- und Übernachtungsgelder) werden zunächst von der zuständigen<br />

ZAAB getragen. Ihre Kosten werden gesammelt quartalsweise bei den<br />

Polizeidirektionen Braunschweig und Oldenburg zur Erstattung eingereicht. Die<br />

Beschaffung und Unterhaltung (einschließlich Tankkosten) der dafür eingesetzten<br />

Fahrzeuge erfolgt durch die Polizei. Der Bedarf ist in Zusammenarbeit<br />

mit der jeweiligen ZAAB durch die zuständige Polizeidirektion zu ermitteln.<br />

Kosten für Verbrauchsmaterial (Einmalhandschuhe, -fesseln) werden aus dem<br />

Kapitel 0326 HGr. 5 bestritten. Kosten, die im Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung<br />

entstehen, sind ausschließlich aus Kapitel 0326 zu bestreiten.<br />

58.0.7 Kostenerstattung bei Abschiebungen im Wege der Amtshilfe<br />

58.0.7.1 Bei Abschiebungen im Wege der Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer<br />

Länder sind die entstandenen Kosten in dem erstattungsfähigen Umfang von<br />

der erstattungspflichtigen Ausländerbehörde des anderen Landes bei Abschiebungen<br />

auf dem Luftweg durch das LKA und bei Abschiebungen auf dem<br />

Landwege durch die ZAAB anzufordern und bei Kapitel 0320 zu vereinnahmen.<br />

Die Erstattung von Amtshilfekosten ist nach den einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen<br />

Bestimmungen auf den Ersatz von „baren“ Auslagen<br />

beschränkt, die im Einzelnen nachweisbar sind und über den allgemeinen<br />

Verwaltungsaufwand hinausgehen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dies bedeutet,<br />

dass für sonstige Personal- und Sachaufwendungen, die keine Auslagen im<br />

kostenrechtlichen Sinne darstellen, kein Aufwendungsersatz verlangt werden<br />

kann. Amtshilfekosten sind entsprechend dem Vordruckmuster (Anlage 5) anzufordern<br />

und auch Kostenforderungen anderer Länder in diesem Umfange zu<br />

erstatten. Soweit einzelne Länder aufgrund der bei ihnen geltende Erstattungsregelungen<br />

bestimmte Beträge nicht anerkennen, sollte weiterer Verwaltungsaufwand<br />

durch fruchtlose Mahnungen vermieden werden, <strong>zum</strong>al diese Länder<br />

derartige Beträge selbst auch nicht zur Erstattung anfordern, so dass sich auf<br />

längere Sicht ohnehin ein Ausgleich ergeben dürfte.<br />

58.0.7.2 Statistiken<br />

58.0.8 Allgemeines<br />

Das Landeskriminalamt erstellt monatlich eine Statistik über den Vollzug von<br />

Abschiebungen.<br />

58.0.8.0 Die Ausländerbehörde hat zu prüfen, ob Anlass zu Zweifeln an der Möglichkeit<br />

oder der Bereitschaft zur freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht besteht, (z.B.<br />

durch Befragen des Ausländers über den Reiseweg und durch Vorlage von<br />

Flugtickets). Gesichtspunkte dafür, dass eine freiwillige Ausreise gesichert erscheint,<br />

hat der Ausländer darzutun (§ 82 Abs. 1). Die freiwillige Ausreise ist<br />

insbesondere dann nicht als gesichert anzusehen, wenn der Ausländer zu erkennen<br />

gibt, dass er der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommen und<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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