29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 298 -<br />

66.5.7 Aus Gründen der Existenzsicherung ist entsprechend § 31 Abs. 5 NVwVG i. V.<br />

mit § 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei der Anordnung und Vollstreckung der Sicherheitsleistung<br />

ein Geldbetrag zu belassen, mit dem für vier Wochen der Lebensunterhalt<br />

im Ausland bestritten werden kann. Der Selbstbehalt wird in der Anordnung<br />

der Sicherheitsleistung festgesetzt. Im Regelfall ist er in Höhe der<br />

Grundleistungen entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 <strong>Asyl</strong>bLG zu bemessen.<br />

66.5.7.1 Sofern die aufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar aus der Strafhaft<br />

vollzogen und ein Überbrückungsgeld ausgezahlt wird, ist ein Selbstbehalt nur<br />

unter Anrechnung des Überbrückungsgeldes, das die gleiche Funktion hat, zu<br />

berücksichtigen. Abschiebungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Die<br />

Bildung eines Überbrückungsgelds wird von ihnen nicht gefordert. Arbeiten sie<br />

dennoch, steht ihnen ein Arbeitsentgelt entsprechend den strafvollzugsrechtlichen<br />

Bestimmungen zu. Solche Arbeitsentgelte können unter Berücksichtigung<br />

des o.a. Selbstbehalts zur Deckung der Kosten herangezogen werden.<br />

66.5.8 Verzicht auf Anordnung einer Sicherheitsleistung<br />

Um unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann auf die Anordnung<br />

einer Sicherheitsleistung verzichtet werden, wenn die für eine unbefristete<br />

Niederschlagung bzw. einen Erlass in Nummern 2.4 bzw. 3.4 der VV zu<br />

§ 59 LHO genannten Voraussetzungen sinngemäß gegeben sind. Davon ist im<br />

Regelfall dann auszugehen, wenn eine abzuschiebende Person ihren bisherigen<br />

Lebensunterhalt ausschließlich über<br />

- Leistungen nach SGB II, VIII oder XII<br />

- Leistungen nach dem <strong>Asyl</strong>bewerberleistungsgesetz oder<br />

- Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen oder andere pfändbare laufende<br />

Geldleistungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c<br />

ZPO bestritten hat und<br />

- nach der Vermögensaufstellung andere Geldmittel oder verwertbare<br />

Sachen nicht vorhanden sind.<br />

Auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann in begründeten Einzelfällen<br />

auch dann verzichtet werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht,<br />

dass die vorhergehende Anordnung der Sicherheitsleistung die Durchführung<br />

der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vereiteln oder wesentlich erschweren<br />

würde.<br />

66.5.9 Wird ein Abschiebungsversuch abgebrochen (z.B. weil vor der Ausreise noch<br />

ein <strong>Asyl</strong>antrag gestellt wird oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung<br />

nach den §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO), sind Sicherheitsleistungen oder bereits<br />

eingezogene Kosten bis zur endgültigen Entscheidung vorerst einzubehalten.<br />

Wird im Anschluss ein Aufenthaltstitel erteilt, sind tatsächlich entstandene Kosten<br />

für bereits durchgeführte Teilmaßnahmen geltend zu machen bzw. einzubehalten.<br />

Eine vollständige Rückerstattung kommt nur in Betracht, falls die<br />

Rechtswidrigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abschließend festgestellt<br />

wird.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!