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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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würde, das durch den betroffenen Ehegatten, der auch das Sorgerecht<br />

besitzt, bislang versorgt wurde oder<br />

- Eigenarten des Rechts- oder Kulturkreises im Herkunftsstaat zu schwerwiegenden<br />

rechtlichen oder gesellschaftlichen Diskriminierungen des<br />

betroffenen Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft<br />

führen würden; hierbei sind auch tatsächliche Anhaltspunkte<br />

zu berücksichtigen, wonach eine Verfolgung durch im Herkunftsstaat<br />

lebende, dem anderen Ehegatten nahe stehende Personen<br />

zu erwarten ist und der Staat insoweit keinen ausreichenden Schutz<br />

bietet.<br />

31.2.2.2 Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, die das Festhalten an der ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft un<strong>zum</strong>utbar macht, kann insbesondere vorliegen,<br />

wenn<br />

- der Ehegatte oder ein in der Ehe lebendes Kind durch den Ausländer<br />

physisch oder psychisch misshandelt oder missbraucht wurde, insbesondere,<br />

wenn bereits Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzes<br />

getroffen worden sind,<br />

- der Ausländer gegen den Ehegatten oder gegen ein in der Ehe lebendes<br />

Kind sonstige erhebliche Straftaten, insbesondere solche, die gegen<br />

die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet waren,<br />

begangen hat oder<br />

- der Ausländer vom Ehegatten wiederholt die Teilnahme an strafbaren<br />

Handlungen verlangt hat, obwohl dieser eine solche Teilnahme in der<br />

Vergangenheit stets abgelehnt hatte.<br />

Weitere Voraussetzunge ist, dass in derartigen Fällen Anzeige erstattet wurde,<br />

die eheliche Lebensgemeinschaft aufgrund dieser Vorkommnisse aufgegeben<br />

worden ist und die Ehegatten sich zwischenzeitlich nicht wieder versöhnt hatten.<br />

31.2.3 Sprachliche, kulturell bedingte oder psychische <strong>Pro</strong>bleme des betroffenen Ehegatten<br />

können zu Schwierigkeiten bei der Darstellung der Umstände führen, die<br />

eine besondere Härte begründen können. Dem ist im Rahmen der Anhörung<br />

Rechnung zu tragen. Stellungnahmen, insbes. von Ärzten und Beratungsstellen,<br />

sind in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen.<br />

31.2.4 Der Verselbständigung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten kann die Inanspruchnahme<br />

von Leistungen nach SGB II oder XII als Versagungsgrund nach<br />

Absatz 2 Satz 3 zur Vermeidung von Missbrauch insbesondere dann entgegenstehen,<br />

wenn sich der Ehegatte nicht in <strong>zum</strong>utbarer Weise auf Arbeitssuche<br />

begeben hat, auf eine Arbeitsvermittlung nicht reagiert hat, eine ihm <strong>zum</strong>utbare<br />

Arbeit nicht leistet oder der Verpflichtung nach § 44a nicht nachkommt, obwohl<br />

keine Ausnahmegrund vorliegt. Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, ob der<br />

Ehegatte Kleinkinder oder pflegebedürftige Kinder zu betreuen hat und aus diesem<br />

Grund eine Arbeitsaufnahme nicht möglich ist. Darüber hinaus muss auch<br />

Umständen, die die besondere Härte begründet haben und aufgrund derer der<br />

Ehegatte nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (z.B. Traumatisierung<br />

infolge erlittener Misshandlungen), Rechnung getragen werden.<br />

31.2.5 Die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nur als ein Kriterium bei der<br />

Prüfung der Verlängerungsvoraussetzungen zu berücksichtigen. Eine kurze<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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