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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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re Maßnahmen durchführen. Die Pflicht nach § 48 Abs. 1 kann nach Verwaltungsvollstrekkungsrecht<br />

durchgesetzt werden. Die Anordnung, einen gültigen<br />

Pass oder Passersatz vorzulegen, hat für den Fall, dass der Ausländer passlos<br />

ist, auch zu beinhalten, dass er Nachweise beibringen muss, ein entsprechendes<br />

Dokument nicht in <strong>zum</strong>utbarer Weise erlangen zu können.<br />

48.1.2 Die Ausweispflicht nach Absatz 1 beschränkt sich auf die genannten Urkunden.<br />

Die Beibringung anderer Erlaubnisse, Bescheinigungen und Nachweise<br />

richtet sich nach § 82.<br />

48.1.3 Die Ausweispflicht besteht, solange die Vorlage, Aushändigung und Überlassung<br />

zur Durchführung oder Sicherheit von Maßnahmen nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong><br />

erforderlich ist. Solche Maßnahmen sind insbesondere:<br />

48.1.3.1 - die Erteilung, Verlängerung, Versagung, Beschränkung und der Widerruf<br />

oder die Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung,<br />

48.1.3.2 - die Ausstellung, Entziehung oder Versagung von Passersatzpapieren<br />

sowie das Anbringen von Passvermerken (vgl. § 56 Nr. 8 AufenthV:<br />

„Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet, seinen<br />

Pass oder Passersatz zur Anbringung von Vermerken über Ort<br />

und Zeit der Ein- und Ausreise, des Antreffens im Bundesgebiet sowie<br />

über Maßnahmen und Entscheidungen nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> in<br />

seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländerbehörden oder die<br />

Polizeibehörden des Bundes oder der Länder sowie die sonstigen mit<br />

der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten<br />

Behörden auf Verlangen vorzulegen und die Vornahme einer<br />

solchen Eintragung zu dulden.“ Diese Vorschrift bewirkt, dass die dort<br />

genannten Eintragungen auch datenschutzrechtlich zulässig sind),<br />

48.1.3.3 - die Anordnung einer Bedingung oder Auflage,<br />

48.1.3.4 - die Gestattung der Einreise, Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung<br />

und Rückführung,<br />

48.1.3.5 - die Untersagung der Ausreise,<br />

48.1.3.6 - die Verwahrung von Pässen oder Passersatzpapieren zur Sicherung<br />

der Ausreise (§ 50 Abs. 6).<br />

48.1.4 Wer entgegen Absatz 1 eine dort genannte Urkunde nicht vorlegt, aushändigt<br />

oder überlässt, handelt ordnungswidrig gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 3.<br />

48.1.5 Die ergänzenden Vorschriften in § 56 Nr. 6 und 7 sowie 57 AufenthV sollen<br />

der Durchsetzung des Grundsatzes dienen, wonach die Ausländerbehörde<br />

von sämtlichen Pässen und Passersatzpapieren eines sich nicht nur kurzfristig<br />

im Inland aufhaltenden Ausländers Kenntnis haben soll, die dieser besitzt, und<br />

dass der Ausländer nicht unnötig deutsche Pass- und Ausweisersatzpapiere<br />

besitzen soll. Die Durchsetzung dieses Grundsatzes ist insbesondere im Zusammenhang<br />

mit Sicherheitsfragen und im <strong>Asyl</strong>bereich erforderlich, da Pässe<br />

und Passersatzpapiere sowohl über evtl. alias-Identitäten, als auch – durch in<br />

den Papieren angebrachte Vermerke – über Reiserouten des Ausländers Aufschluss<br />

geben können.<br />

48.1.6 § 56 Nr. 6 AufenthV ordnet vor diesem Hintergrund ergänzend <strong>zum</strong> Aufent-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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