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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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einschlägig sind. § 86 begründet für andere Stellen kein Recht zur Übermittlung<br />

von Daten. Dieses muss sich aus anderen Vorschriften ergeben, z.B. für<br />

öffentliche Stellen aus § 87, für nicht-öffentliche Stellen aus § 28 Abs. 2 und 3<br />

BDSG.<br />

86.2 Datenerhebung<br />

86.2.1 Erheben von Daten im Sinne des § 86 Satz 1 ist das Beschaffen von Daten<br />

über Betroffene (§ 3 Abs. 3 BDSG). Betroffene sind bestimmte oder bestimmbare<br />

natürliche Personen (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG). Erhebungsberechtigt sind<br />

die in § 71 bezeichneten Behörden.<br />

86.2.2 Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche<br />

Verhältnisse eines Betroffenen (§ 3 Abs. 1 BDSG). Dazu zählen insbesondere<br />

Namen, Geburtsdatum und –ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Volks-<br />

und Religionszugehörigkeit, Anschriften, tatsächlicher und gewöhnlicher Aufenthalt,<br />

Erwerbstätigkeit und Arbeitgeber, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,<br />

Wohnraumverhältnisse, Familienstand und Verwandtschaftsverhältnisse,<br />

Personalien und Aufenthaltstitel von Familienangehörigen, Mitgliedschaft<br />

in Vereinen und sonstigen Organisationen, Voraufenthalte im Bundesgebiet,<br />

Passbesitz und Rückkehrberechtigung, Vorstrafen im In- oder Ausland.<br />

Zu den personenbezogenen Daten gehören auch die Ergebnisse einer im Einzelfall<br />

erforderlichen erkennungsdienstlichen Behandlung.<br />

86.2.3.1 Für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind Daten, deren Kenntnis für eine beabsichtigte<br />

ausländerrechtliche Entscheidung oder Maßnahme benötigt wird.<br />

Die Erhebung von Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren<br />

Zwecken ist unzulässig. Die Datenerhebung kann bei der Anhörung<br />

zu der beabsichtigten Entscheidung stattfinden.<br />

86.2.3.2 Entscheidungen oder Maßnahmen in diesem Sinne sind insbesondere<br />

- die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§§ 4 bis 38)<br />

- Entscheidungen über die Begründung und Durchsetzung der Ausreisepflicht<br />

und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen<br />

(§§ 50 bis 62)<br />

- die räumliche Beschränkung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung,<br />

die Anordnung von Auflagen, Bedingungen oder sonstigen Nebenbestimmungen<br />

- die Zurückweisung an der Grenze (§ 15)<br />

- die Zurückschiebung nach unerlaubter Einreise (§ 57)<br />

- die Ausstellung eines Passersatzes (§ 4 ff. AufenthV) oder eines Ausweisersatzes<br />

(§ 48 Abs. 2)<br />

- die Durchsetzung der Verlassenspflicht (§ 12 Abs. 3)<br />

- die Passvorlageanordnung (§ 48 Abs. 1) und<br />

- die Identitätsfeststellung und –sicherung (§ 49).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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